Nebentätigkeitsrecht – insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung
1. Anzeigepflicht
Gemäß §§ 2 Abs.1 NRiG, 1 NBG, 40 Abs. 1 BeamtStG sind niedersächsische Landesbedienstete grundsätzlich verpflichtet die Übernahme einer Nebentätigkeit anzuzeigen. Hierunter fallen auch Lehr-, Unterrichts, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit. Die Anzeigepflicht umfasst Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile.
Die gemäß § 2 Abs.1 NRiG i.V.m. § 3 Abs. 5 NBG geregelte allgemeine Zuständigkeit des…
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