Elternzeit
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben Anspruch auf Elternzeit nach der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften (MuSchEltZV) ohne Bezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Bis zu 12 Monate können später genommen werden. Die Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie können sie auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Elternzeit kann bis auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Während der Elternzeit besteht weiterhin…
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