Die dienstliche Beurteilung

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Die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte ist geregelt in § 5 NRiG und in der AV des MJ vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. 2015, 77).

Beurteilungen stehen im Probedienst nach neun Monaten und sodann im jährlichen Abstand an. Außerdem erfolgen Beurteilungen bei Versetzungen - nach mehr als dreimonatiger Tätigkeit - und bei einer Bewerbung um eine Planstelle. Die Beurteilung wird von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen. Dies ist beim Einsatz an Amts- oder Landgerichten der Präsi­dent des Landgerichts, ggf. der Prä­sident…

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