Info Mutterschutz

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Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MuSchG). In der Zeit des Mutterschutzes werden die Bezüge weiter gezahlt (§§ 2 NRiG, 81 NBG i. V. m. § 79 Abs. 1 BBG und § 2 MuSchuEltZV).

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, soll sie dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden (ggf. unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses; vgl. § 5 Abs.…

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