Mitgliederinformation zur Tarifrunde 2023 II - Musterwiderspruch

Die Tarifverhandlungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder sollen nach dem Willen der Tarifparteien dieses Jahr noch zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Wir werden uns mit Nachdruck dafür einsetzen, dass das Tarifergebnis
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der R-Besoldung - zeit- und wirkungsgleich für die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte übernommen wird. Mit einer Umsetzung des Tarifergebnisses mit
Auswirkungen (noch) auf die im Jahr 2023 gezahlte Besoldung ist allerdings nicht zu rechnen.


Die im Jahr 2023 gewährte Besoldung erachten wir - wie bereits in den Vorjahren - für verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Daran vermögen auch die im Jahr 2022 vom Landtag verabschiedeten geringfügigen Änderungen im Besoldungsrecht nichts zu
ändern, zumal – zusätzlich zu den nachstehend dargestellten Problemen – die sich seit Januar 2021 bis heute auf mehr als 18 % kumulierende Geldentwertung durch die vergangenen Besoldungserhöhungen nicht ansatzweise ausgeglichen worden ist.

Derzum Jahresbeginn eingeführte Familienergänzungszuschlag soll die Einhaltung des Mindestabstandsgebotes gewährleisten. Faktisch führt er, wie wir in unseren Informationsveranstaltungen schon erläutert haben –auch nach Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages - zu eine Einebnung der Besoldungsgruppen A5 bis A9 bzw. aufgrund der Einführung des Bürgergeldes zum Jahresanfang ggf. sogar bis A 10. Hierdurch gerät das gesamte Besoldungsgefüge in eine Schieflage, die wir nicht mit dem Binnenabstandsgebot für vereinbar erachten. Das Argument des Finanzministeriums, dass von dieser Problematik nur 2 % der Beamtinnen und Beamten betroffen seien, beseitigt nach unserer Auffassung nicht die Verfassungswidrigkeit der individuell gewährten Besoldung. Wie den Medien zu
entnehmen war, sieht das Finanzministerium derzeit mit Besorgnis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Beamtenbesoldung (A-Besoldung) in  Niedersachsen entgegen und rechnet mit erheblichen Nachzahlungen.

Bisher liegt leider immer noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die niedersächsische R-Besoldung vor. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der niedersächsischen R-Besoldung in dem beklagten Zeitraum feststellen sollte, können hiervon nach der derzeitigen Rechtsprechung nur diejenigen profitieren, die für den entschiedenen Zeitraum Widerspruch eingelegt haben. Ob das Bundesverfassungsgericht eine Umsetzung für alle von der zu niedrigen Besoldung betroffenen Personen oder in Ansehung der bislang unzureichenden Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben durch den Besoldungsgesetzgeber gar eine Aufhebung des Streikverbots
anordnen könnte, steht derzeit allenfalls als Diskussion im Raume.

Insgesamt erachten wir die R-Besoldung in Niedersachsen weiterhin für verfassungswidrig zu niedrig und empfehlen dementsprechend weiterhin die Erhebung von Widersprüchen gegen die Höhe der Besoldung auch im Jahr 2023.

Ein Musterwiderspruch steht hier zum Download bereit.

Das NLBV hat die in den Eingangsbestätigungen für die Besoldungswidersprüche bisher enthaltene Mitteilung, dass die Geltendmachung höherer Besoldung bzw. der Widerspruch gegen die aktuell gewährte Besoldung nicht jedes Jahr erneut wiederholt werden müsse, zwischenzeitlich durch die Mitteilung ersetzt, dass eine solche Widerspruchserhebung nunmehr erforderlich ist bzw. eine Fortgeltung einmal eingelegter Widersprüche auch für die Folgejahre von Seiten des NLBV nicht mehr angenommen werde. Dies entspricht unserer beständig vertretenen Auffassung zu der Regelung des § 4 Abs. 7 NBesG, wonach ein Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen ist. Es ist also notwendig, jährlich Widerspruch gegen die Besoldungshöhe einzulegen.

Leider hat die Praxis der Umsetzung von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen über die Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern zu der Feststellung geführt, dass die Bundesländer nicht geneigt sind, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben von Amts wegen auf alle von der zu niedrigen Besoldung betroffenen Personen und auf alle Zeiträume zu erstrecken. Dies hat in anderen Bundesländern dazu geführt, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen ihre Ansprüche wegen unzureichender Besoldung individuell im Klagewege geltend machen mussten. Eine solche Situation können wir auch in Niedersachsen nicht ausschließen. 

Für diesen Fall möchten wir bereits jetzt vorsorglich darauf hinweisen, dass der Niedersächsische Richterbund finanziell nicht in der Lage ist, für die Mitglieder Prozesskosten für diese Verfahren zu übernehmen. Wir weisen daher auf das Versicherungsangebot des Deutschen Richterbundes zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hin.

Im Bereich der Beihilfe wurde die Regelung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung geändert. Die Erhöhung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ermöglicht – je nach Prüfung der Vertragsbedingungen und gegebenenfalls entsprechender Beratung - eine
Anpassung der privaten Krankenversicherung mit der Folge einer (moderaten) Beitragsreduzierung.


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