An einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht werden eine Richterin oder ein Richter als Amtsgerichtsrichtervertretung sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt (§ 41 Abs. 1 NRiG).
Beteiligung und Aufgabe
In allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und den in den §§ 20 und 21 NRiG genannten personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts ist neben dem Richterrat, der bei…
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