Mitgliederinformation vom 17.12.2014: Amtsangemessene Besoldung sowie Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Lebensaltersstufen

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

neben dem Bundesverfassungsgericht - ich berichtete über die Verhandlung vom 3. Dezember 2014 - hatte sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit der Höhe der aktuell gewährten Besoldung zu beschäftigen. Mit der Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 3.13 u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Beamtinnen und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Dies dürfte für die niedersächsischen Staatsanwältinnen und Staats­anwälte, Richterinnen und Richter zutreffen, denn auch die Niedersächsische Besoldungs­ordnung R enthält in ihrer geltenden Fassung eine Staffelung der Besoldung nach Lebens­altersstufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Inhalt der die Entscheidung betreffenden Presseerklärung - die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor - einigen der klagenden Beamten eine Entschädigung in Höhe von 100 € pro Monat zugesprochen, wobei dies vom jeweiligen Besoldungsrecht und vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches abhängig gemacht wurde. Auf welchem Wege das Bundesverwaltungsgericht zur Festsetzung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung gelangt ist und ggfs. welche weiteren Voraussetzungen es für die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Entschädigungsanspruches aufgestellt hat, kann vor Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe nicht beurteilt werden.

Im Hinblick auf die derzeit noch nicht einschätzbaren Folgen der Entscheidung des Bundes­verwaltungsgerichts sowie auf die für das Frühjahr 2015 zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte es insbesondere für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die bisher noch keinen Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung eingelegt haben, und namentlich für solche, die noch nicht in der letzten Dienstaltersstufe sind, ratsam sein, noch bis zum 31.12.2014 Widerspruch gegen die Höhe der ihnen gewährten Besoldung einzulegen.

Ein Widerspruchsschreiben finden Sie nebenstehend als Download - einzusetzen sind noch Name, Personal­nummer und das zuständige Landesamt für Bezüge und Versorgung.

Ich werde Sie über die weitere Entwicklung in den hier angesprochenen Besoldungsfragen auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen nun einen geruhsamen Jahresausklang, schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten „Rutsch“ in das neue Jahr 2015.

Herzliche Grüße
Ihr
Frank Bornemann


Service