Mitgliederinformation vom 16.12.2021: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Tarifeinigung für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder ist davon auszugehen, dass die dort vereinbarten Konditionen auch für den Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter übernommen werden. Dies bedeutet, dass alle im aktiven Dienst stehenden Kolleginnen und Kollegen im ersten Quartal des Jahres 2022 eine sogenannte „Corona-Sonderzahlung“ in Höhe von 1.300 € sowie ab dem 1. Dezember 2022 eine lineare Besoldungserhöhung in Höhe von 2,8 % erhalten werden.

Die Sonderzahlung ist bereits im aktuellen Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 enthalten (§ 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes) und stellt eine nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfreie Unterstützungszahlung dar. Sofern Sie weitere Unterstützungszahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise erhalten haben, bleiben diese jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 € steuerfrei.

Wir halten es jedoch nicht für vertretbar, dass die Versorgungsempfänger/innen lediglich an der (angesichts der Laufzeit des Tarifvertrages von immerhin 24 Monaten doch recht gering ausgefallenen) linearen Erhöhung teilhaben, nicht aber in den Genuss der Sonderzahlung kommen sollen. Wir werden nachdrücklich klarmachen, dass es nicht akzeptabel ist, dass die Pensionäre insbesondere vor dem Hintergrund des dringend erforderlichen Inflationsausgleichs - ich darf nur an die gestiegenen Energiekosten erinnern - von der allgemeinen Besoldungsentwicklung abgekoppelt werden. Nachdem eine Vielzahl von Pensionären freiwillig bei der Bewältigung der Corona-Krise mitgeholfen haben, ist ihr Ausschluss von der Gewährung der Sonderzahlung schlicht ungerecht. Die Sonderzahlung ist bereits ein im Hinblick auf die ursprünglich geforderte - und der Inflation entsprechende - Erhöhung von 5 % für die Finanzverwaltung langfristiger billiger Kompromiss, der nunmehr den Pensionären auch noch abgeschnitten werden soll. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Der Sachstand hinsichtlich der aktuell gewährten, von uns als verfassungswidrig zu niedrig erachteten Besoldung, ist bislang unverändert. Auch wenn der Besoldungsgesetzgeber in den letzten Jahren einige, allerdings unzureichende, Schritte unternommen hat, um das Besoldungsniveau anzuheben, sprechen aus unserer Sicht nach wie vor eine Reihe von Gründen dafür, dass auch die in den letzten Jahren gewährte Besoldung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - die ohnehin lediglich die in den Jahren 2009 bis 2013 und im Jahr 2016 gewährte Besoldung betreffen kann - gilt weiterhin, dass es in Anbetracht der sich abzeichnenden Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Ländern gewährte Besoldung für nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig zu erachten, weiter sinnvoll sein dürfte, jedes Jahr (vgl. § 4 Abs. 7 NBesG) schriftlich den Anspruch auf amtsangemessene höhere Besoldung geltend zu machen. Ein Musterwiderspruch dieser Information beigefügt.

Soweit in den Bescheiden des NLBV die Mitteilung enthalten ist, die Geltendmachung höherer Besoldung bzw. der Widerspruch gegen die aktuelle gewährte Besoldung müsse nicht jedes Jahr erneut wiederholt werden, steht dies im Widerspruch zu der Regelung des § 4 Abs. 7 NBesG, wonach ein Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen ist. Dass dies keine bloße Förmelei ist, zeigt sich an der Handhabung im Bundesland Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hatte die dort in den Jahren 2009-2015 gewährte Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76) für verfassungswidrig erklärt und dieser Beschluss wurde nicht einheitlich auf alle Besoldungsempfänger/innen angewendet, sondern Nachzahlungen für die vergangenen Jahre erhielten nur die Kolleginnen und Kollegen, die Widerspruch eingelegt hatten und auch nur für die Jahre, in denen sie Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt hatten. Hieraus resultierten Nachzahlungen von bis zu 15.000 € für die Zeit von 2009-2015. Für die Zeiten davor und danach kämpfen die Berliner Kolleginnen und Kollegen weiter, weil der Berliner Senat nur die vom BVerfG entschiedenen Zeiträume umgesetzt hat.

Auch die Besoldung für Familien mit drei und mehr Kindern ist nicht verfassungsgemäß. Hier hat das Finanzministerium allerdings eine grundsätzliche Umsetzung der Vorgaben des BVerfG geplant, die auch gegenüber dem NRB kommuniziert wird. Da die Einzelheiten noch nicht abschließend feststehen, wird vorsorglich empfohlen, insofern ebenfalls Widerspruch gegen die gewährte Besoldung einzulegen. Der NRB befindet sich in Gesprächen mit dem Finanzministerium mit dem Ziel, dass über die Widersprüche bis zur oben genannten Umsetzung nur dann entschieden wird, wenn die betroffenen Kolleginnen oder Kollegen es verlangen. Dies ist für das Jahr 2021 zugesagt worden, eine Regelung für das Jahr 2022 steht noch aus.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien entspannte Weihnachtsfeiertage und einen guten „Rutsch“ ins neue Jahr 2022.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann


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