Mitgliederinformation vom 16.12.2019: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Dezember berät der Niedersächsische Landtag traditionell den Haushalt für das Folgejahr sowie das zugehörige Haushaltsbegleitgesetz. Der Landtag wird in dieser Woche eine Änderung des § 63 Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG – beschließen, mit der die jährliche Sonderzahlung ab dem Jahr 2020 für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 auf 920 € und für alle übrigen Besoldungsgruppen, also auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auf 300 € festgesetzt wird. Dieses Weihnachtsgeld wird jedoch nur an aktive Richter und Staatsanwälte ausgezahlt, die Pensionäre sollen nach dem Gesetzentwurf leer ausgehen. Hiergegen hatte der NRB mit der Resolution des Gesamtvorstandes des NRB „gleiches Recht für alle“ vom 28.11.2019 protestiert, ist bislang jedoch ohne Gehör geblieben.

Für berücksichtigungsfähige Kinder erhöht sich der Betrag um jeweils 50 €. Diese Regelung gilt auch für Kinder von Versorgungsempfänger/innen.

Der Landtag wird zudem auch den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 12 NBesG erhöhen. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Entscheidung vom 28.11.2018 festgestellt, dass die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Niedersachsen nicht mit dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5) vereinbar ist und das Land Niedersachsen aufgefordert, bis zum 1. Januar 2020 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Der Sachstand hinsichtlich der aktuell gewährten, von uns verfassungswidrig zu niedrig erachteten Besoldung, ist bislang unverändert. Die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Richter- und Beamtenbesoldung in diversen Bundesländern, darunter auch Niedersachsen, sind bislang nicht entschieden. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Vosskuhle bis zum Ende seiner Amtszeit im Mai 2020 noch einige der anhängigen Verfahren zu entscheiden möchte. Ob darunter auch die vom NRB erstrittene Vorlage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der in Niedersachsen gewährten Besoldung nach R1 sein wird, ist derzeit unklar. Da allerdings bei dem Bundesverfassungsgericht auch eine Vorlage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der in Niedersachsen gewährten A-Besoldung anhängig ist, könnte sich eine Entscheidung in beiden Verfahren anbieten.

Bis dahin gilt weiterhin, dass es in Anbetracht der sich abzeichnenden Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Ländern gewährte Besoldung für nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig zu erachten, weiter sinnvoll sein dürfte, jedes Jahr (vgl. § 4 Abs. 7 NBesG) schriftlich den Anspruch auf amtsangemessene höhere Besoldung geltend zu machen.

Soweit in den Bescheiden des NLBV die Mitteilung enthalten ist, die Geltendmachung höherer Besoldung bzw. der Widerspruch gegen die aktuelle gewährte Besoldung müsse nicht jedes Jahr erneut wiederholt werden, steht dies im Widerspruch zu der Regelung des § 4 Abs. 7 NBesG, wonach die Richterin oder der Richter einen Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen ist.

Mit Blick auf diese gesetzliche Regelung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich der Mühe unterziehen, Ihren Widerspruch jährlich zu wiederholen. Einen Formulierungsvorschlag für den Widerspruch finden Sie nebenstehend zum Download.

Das NLBV hat zur Vermeidung der Notwendigkeit jährlicher Widersprüche vorgeschlagen, den Besoldungsempfängern und -empfängerinnen auf ihren Widerspruch hin schriftlich zuzusichern, dass es diese in den künftigen Jahren so behandeln werde, als hätten sie tatsächlich in jedem Jahr Widerspruch eingelegt. Da eine solche Zusicherung (sog. „faktische Fiktion“) in den bisherigen Eingangsbestätigungen noch nicht enthalten ist, dürfte es unseres Erachtens erforderlich sein, auch im Jahre 2019 noch einmal schriftlich Widerspruch einzulegen. Ob der von dem NLBV vorgeschlagene Weg für die Folgejahre rechtlich tragfähig ist, werden wir noch eingehend überprüfen und sie entsprechend informieren.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien entspannte Weihnachtsfeiertage und einen guten „Rutsch“ ins neue Jahr 2020.
Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann


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