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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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Immerhin ergibt sich im Beihilferecht eine kleine Verbesserung: Aufwendungen für ärztlich verordnete Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind grundsätzlich wieder für alle beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen beihilfefähig, allerdings nur bis zu den in der in Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO genannten Höchstbeträgen. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
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Ich werde Sie - wie immer - über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine nicht allzu anstrengende Vorweihnachtszeit, schöne Festtage und ein gutes Neues Jahr 2017!
Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann
Die vollständige Mitgliederinformation finden Sie nebenstehend als Download.