Mitgliederinformation vom 16.12.2016: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Niedersächsische Landtag hat in der zurückliegenden Woche den Doppelhaushalt für die Jahre 2017 und 2018 beschlossen. Das Parlament hat sich - wie bereits im letzten Haushalt - dafür entschieden, die Bezüge der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte losgelöst vom Ergebnis der erst im Januar 2017 beginnenden Tarifverhandlungen für die Angestellten im Öffentlichen Dienst zu erhöhen. Die Bezüge sollen hiernach zum 1. Juni 2017 um 2,5 % und zum 1. Juni 2018 um 2,0 % erhöht werden. Wir haben in unserer Stellungnahme zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wir diese Erhöhung in Anbetracht des bereits seit Jahren bestehenden erheblichen Besoldungsrückstandes für unzulänglich erachten. Der Abstand zu einer amtsangemessenen Besoldung wird durch die im Haushalt für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehene Besoldungserhöhung jedenfalls nicht reduziert.

Mit der Verabschiedung des NBesG wird zugleich die Besoldung nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter (Lebensaltersstufen) auf eine Besoldung nach Berufserfahrung (Erfahrungsstufen) mit Rückwirkung zum 1. September 2011 umgestellt. Dies war erforderlich, weil die Besoldung nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß und entsprechende Schadensersatzansprüche der hiervon Betroffenen auslöste. Durch die rückwirkende Überleitung der Besoldung in eine solche nach Erfahrungsstufen sollen die seit September 2011 entstandenen Schadenersatzansprüche nach § 15 AGG abgeschnitten werden. Wir halten dieses Vorgehen in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit des Besoldungsgesetzgebers trotz Kenntnis der zur altersdiskriminierenden Besoldung ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts für absolut inakzeptabel und haben dies sowohl in unserer Stellungnahme zum NBesG als auch in unserer Presseerklärung vom 15. November 2016 zum Ausdruck gebracht.

Eine weitere „Baustelle“ im Niedersächsischen Besoldungsrecht ist der Kinderzuschlagsbetrag für das dritte Kind einer Familie. Der in Niedersachsen gewährte Kinderzuschlagsbetrag für das dritte Kind entspricht in vielen Fällen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben entschieden, dass der Besoldungsanteil für das dritte Kind mindestens 115 % des Sozialhilfebedarfs entsprechen muss und dass jeder Staatsanwalt und Richter einen unmittelbar einklagbaren Anspruch hat, mit dem er eine etwaige Minderbesoldung in diesem Bereich geltend machen kann. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch eine einfache Gegenüberstellung überprüfbar. Es muss lediglich die Differenz der Besoldung mit drei Kindern einer Besoldung mit zwei Kindern gegenübergestellt werden. Ist die ermittelte Differenz geringer als 115 % des Sozialhilfesatzes, besteht ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Dienstherrn in Höhe des Fehlbetrages. Wenn Sie dies für sich individuell nachvollziehen wollen, stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne eine entsprechende Excel-Tabelle zur Berechnung der Differenz zur Verfügung.

Immerhin ergibt sich im Beihilferecht eine kleine Verbesserung: Aufwendungen für ärztlich verordnete Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind grundsätzlich wieder für alle beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen beihilfefähig, allerdings nur bis zu den in der in Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO genannten Höchstbeträgen. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.

Was bedeutet dies für das ablaufende Kalenderjahr? Wer Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung eingelegt hat und diesen auch für das Jahr 2016 aufrechterhalten möchte, ist nach der Neuregelung des NBesG gehalten, diesen Widerspruch für das Jahr 2016 zeitnah, d.h. noch bis zum 31. Dezember 2016, einzulegen. Die Fortführung des Widerspruchs gegen zu niedrige, weil altersdiskriminierende Besoldung müsste ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen, erscheint aber angesichts der vom Parlament beschlossenen rückwirkenden Umstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen nicht mehr erfolgversprechend. Die Geltendmachung einer ergänzenden Alimentation für das dritte Kind einer Familie muss ebenfalls bis Ende dieses Jahres für das Jahr 2016 erfolgen.

Für den Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung und für die Geltendmachung ergänzender Alimentation für das dritte Kind der Familie sind dieser Mitgliederinformation zwei Mustertexte (nebenstehend als Download) beigefügt.

Ich werde Sie - wie immer - über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine nicht allzu anstrengende Vorweihnachtszeit, schöne Festtage und ein gutes Neues Jahr 2017!

Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann


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