© Kellermeister / pixelio.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
üblicherweise berichte ich über Veränderungen im Beihilfe- und Versorgungsrecht erst dann, wenn diese vom Parlament verabschiedet worden sind und somit feststeht, welche der Entwurfsvarianten am Schluss der Beratungen Zustimmung gefunden hat. In den letzten Tagen ist allerdings in verschiedenen Zeitungen mehr oder weniger präzise über beabsichtigte Gesetzesänderungen berichtet worden, so dass ich Ihnen bereits heute einen kleinen Überblick über die Veränderungen geben möchte, die möglicherweise auf uns zukommen.
1. Ruhestandseintritt und Altersteilzeit
Die Landesregierung beabsichtigt, den Ruhestandseintritt von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten an die bereits für Rentner geltenden Regelungen anzupassen. Dies hat zur Folge, dass beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 sich der Ruhestandseintritt pro ansteigendem Geburtsjahrgang um einen, später zwei Monate hinausschiebt und schließlich Personen, die im Jahr 1964 oder später geboren sind, erst mit Erreichen des 67. Lebensjahres das Regelruhestandsalter erreichen. Gleichzeitig wird der Eintritt in den Ruhestand flexibilisiert. So wird es möglich sein - allerdings unter Hinnahme nicht unerheblicher finanzieller Abzüge - bereits mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu treten. Andererseits gibt es auch - für Richter und Staatsanwälte unterschiedlich ausgestattete - Verlängerungsoptionen. Zugleich soll die Altersteilzeit wieder eingeführt werden, zu anderen Bedingungen. Geplant ist, dass man bis zum 67. Lebensjahr beruflich aktiv bleibt, jedoch nur zu 60 % seiner Arbeitskraft, hierfür 70 % des Gehaltes erhält und pensionsrechtlich so behandelt wird, als habe man während der Altersteilzeit 80 % der Besoldung erhalten. Sofern diese Regelungen verabschiedet werden, sollen sie zum 01.01.2012 in Kraft treten.
2. Altersgeld - Trennung der Alterssicherungssysteme
Ein weiteres, offenbar aber nicht unumstrittenes Gesetzesvorhaben sieht vor, die Durchlässigkeit zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst dadurch zu erhöhen, dass entstehende Renten- bzw. Pensionsanwartschaften nicht verfallen, wenn ein Wechsel in den jeweils anderen Bereich stattfindet. Schied ein Beamter oder Richter vor Erreichen des Ruhestandes aus dem Öffentlichen Dienst aus, um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft auszuüben, so wurde er bisher zu einem ungünstigen Satz in der Rentenversicherung nachversichert und verlor daher einen erheblichen Teil seiner Pensionsanwartschaften. Dies soll künftig dadurch vermieden werden, dass die bisher "erdienten" Pensionsanwartschaften auf einem sogenannten Altersgeldkonto virtuell gebucht werden und bei Erreichen des Ruhestandseintritts gemeinsam mit der in der Privatwirtschaft erworbenen Versorgung ausgezahlt werden. Dieses Gesetzesvorhaben, welches ursprünglich gemeinsam mit den anderen Änderungen im Versorgungsrecht verabschiedet werden sollte, ist jedoch dem Vernehmen nach auf den März 2012 verschoben worden.
…
4. Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Nach den bisher vorliegenden Informationen wird der Niedersächsische Landtag bis Ende des Jahres 2011 über die Gesetzesvorhaben hinsichtlich der Wiedereinführung der Altersteilzeit und des Hinausschiebens des Pensionseintrittsalters beraten und beschließen. Sobald die entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet sind, werde ich Sie in einer weiteren Mitgliederinformation umfassend und detailliert über die neuesten Regelungen informieren. Möglicherweise werde ich dann auch bereits zum Stand weiterer Gesetzgebungsvorhaben berichten können.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Bornemann