Info Nebentätigkeiten

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Nebentätigkeitsrecht – insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung

1. Anzeigepflicht

Gemäß §§ 2 Abs.1 NRiG, 1 NBG, 40 Abs. 1 BeamtStG sind niedersächsische Landesbedienstete grundsätzlich verpflichtet die Übernahme einer Nebentätigkeit anzuzeigen. Hierunter fallen auch Lehr-, Unterrichts, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit. Die Anzeigepflicht umfasst Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile.

Die gemäß § 2 Abs.1 NRiG i.V.m. § 3 Abs. 5 NBG geregelte allgemeine Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für "Entscheidungen nach diesem Gesetz" gilt auch für die Dienstvorgesetzten der Richter. Dieser ist auch die Stelle, der gegenüber die Nebentätigkeiten anzuzeigen sind.

Soweit die Unterrichts- oder Lehrtätigkeit durch die Bestellung des Dienstvorgesetzten erfolgt, dürfte eine weitere Anzeigepflicht entfallen.

Gemäß § 75 NGB ist die Nebentätigkeit - mit Ausnahme der in § 72 NBG aufgeführten Tätigkeiten - mindestens einen Monat vor der Übernahme anzuzeigen. Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG von einem Monat gilt nur dann als zugelassen, wenn sämtliche Entgelte und geldwerten Vorteile den Wert von 300,00 € nicht übersteigen bzw. die Richterin oder der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt begründet dargelegt, dass die Einhaltung der Anzeigefrist eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 5 NNVO).

Die Übernahme der Nebentätigkeit ist nach § 73 Abs.1 NBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen droht. Soweit § 40 Abs.1 DRiG im Bereich einer richterlichen Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter eine Genehmigungspflicht vorsieht, dürfte im Hinblick auf die - bundesrechtliche - Neuregelung des § 40 Abs.1 BeamtStG ebenfalls nur von einer Anzeigepflicht auszugehen sein. Allerdings ist in Hinblick auf die Vorgaben des § 40 DRiG in diesen Fällen die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn die Richterin oder der Richter nicht von beiden Parteien gemeinsam beauftragt oder von einer unbeteiligten Stelle benannt worden ist oder wenn die Richterin oder der Richter zur Zeit der Anzeige der Nebentätigkeit mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Hierzu sollten deswegen in der Nebentätigkeitsanzeige Angaben gemacht werden.

In Hinblick auf die mit der Gesetzesneuerung beabsichtigte Vereinfachung des Nebentätigkeitsrechts dürften die Dienstvorgesetzen dazu übergehen, nicht mehr zu bestätigen, dass der angezeigten Nebentätigkeit keine Bedenken entgegenstehen.

Ein Anzeigeformular für die Nebentätigkeit finden Sie auf den Seiten der Zentralen Formularservice-Stelle (Formular 030-059) unter:
www.e-forms.niedersachsen.de/master/C58562632_N30032003_L20_D0_I27421838.html.

Allerdings genügt auch eine anderweitige Anzeige, soweit sich daraus Gegenstand, Beginn, zeitliche Belastung und die voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit ergeben.

2. Ablieferungspflicht und Abrechnung

Wegen der Abrechnung der Nebentätigkeitsvergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ist auf §§ 3, 9 und 10 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) hinzuweisen.

Von Bedeutung ist insbesondere, dass Vergütungen für Nebentätigkeiten im Öffentlichen Dienst, bei denen eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit ausgeübt wird, von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind (§§ 9 Abs. 5 Nr. 3, 8 Nr. 4 NNVO). Diese Vergütungen sind deswegen auch nicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten abzurechnen.

3. Versteuerung/ Mitteilungspflicht der Dienststelle

Einkünfte aus Nebentätigkeiten unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Dienstherrn. Sie sind daher gem. § 18 EStG als selbstständige Tätigkeiten zur Versteuerung anzumelden.

Nebentätigkeiten im Öffentlichen Dienst im Bereich einer Lehr-, Unterrichts- Vortrags- oder Prüfungstätigkeit sind begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG und daher bis zu einer jährlichen Höhe von derzeit 2.400,00 € steuerfrei (vgl. hierzu auch Lohnsteuerrichtlinie 2011 R 3.26 zu § 3 EStG). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Prüfungstätigkeiten für das LJPA. (Urteil vom 29. Januar 1997 - IV R 189/85).

Unabhängig davon ist die auszahlende Behörde verpflichtet, die zuständige Finanzbehörde bei Einkünften von über 1.500,00 € zu informieren.

Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer für die notariellen Fachprüfungen

Nach dem Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 02.04.2009 (BGBI. I, 969) setzt die Bestellung zur Notarin und zum Notar ab dem 01.05.2011 das Bestehen der notariellen Fachprüfung voraus. Die Prüferinnen und Prüfer, zu denen auch Richterinnen und Richter gehören, werden auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die prüfenden Richterinnen und Richter müssen ihre Prüfertätigkeit als Nebentätigkeit anzeigen. Dabei handelt es sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 2 NRiG, § 3 NNVO, nicht um ein Dienstgeschäft. Die Nebentätigkeit kann gem. § 2 NRiG, § 74 Absatz 1, 2. Halbsatz NBG während der Dienstzeit ausgeübt werden. Eine Ablieferungspflicht von Nebentätigkeitsvergütungen besteht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 NNVO nicht (Erlass des MJ vom 19.03.2012 - 2003-101.56 -).

Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer beim Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt

Die Übernahme von Prüfungstätigkeiten bei dem Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt (Korrektur von Klausuren; Abnahme von mündlichen Prüfungen) bedarf keiner gesonderten Mitteilung im Sinne einer Nebentätigkeitsanzeige. Die Berufung zum Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes ist jedoch durch Übersendung einer Kopie des betreffenden Schreibens des Landesjustizprüfungsamt zur Personalakte mitzuteilen (Rd.Vfg. des OLG Celle vom 11.12.2014 - 2000 III -).

Stand 11.12.2014


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