Info Elternzeit und Elterngeld

© Silke Kaiser / pixelio.de

Elternzeit

Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben Anspruch auf Elternzeit nach der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften (MuSchEltZV) ohne Bezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Bis zu 12 Monate können später genommen werden. Die Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie können sie auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Elternzeit kann bis auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Während der Elternzeit besteht weiterhin Anspruch auf Beihilfe (§§ 2 NRiG, 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NBG).

Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie in Anspruch genommen werden soll, beantragt werden. Zugleich muss erklärt werden, für welche Zeiträume die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden soll. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (vgl. § 16 BEEG). Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 1/2 bis 3/4 des regelmäßigen Dienstes zulässig (§ 10 MuSchEltZV).

Elterngeld

Wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, dem wird über die kommunalen Elterngeldstellen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt. Das - grundsätzlich steuerfreie - Elterngeld berechnet sich nach der Höhe des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, soweit es wegen Betreuung des Neugeborenen wegfällt. Es beträgt 67% dieser bereinigten Nettobezüge, mindestens 300 und maximal 1.800 Euro. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Unterbricht oder beschränkt nicht nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit (auf maximal 30 Stunden wöchentlich) zur Betreuung des Neugeborenen, wird das Elterngeld für zwei weitere Monate gewährt, wobei die Eltern die Zeit im Übrigen frei untereinander aufteilen können. 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit herausgegeben, auf die an dieser Stelle verwiesen werden soll.