Info Beihilfe

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Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die Art. 33 Abs. 5 GG als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gewährleistet.

Begrifflich handelt es sich um eine eigenständige Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, einen Krankheitsfall angemessen abzusichern. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 NBG besteht ein Rechtsanspruch auf Beihilfe. Bei Streitigkeiten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Nach §§ 2 Abs. 1 NRiG, 80 NBG sind auch Richter und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen im aktiven Dienst und im Ruhestand beihilfeberechtigt. Der Beihilfeberechtigte kann ferner für den (selbst nicht beihilfeberechtigten) Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder als sog. "berücksichtigungsfähige Angehörige" Beihilfe verlangen (§ 80 Abs. 2 NBG); ferner hat der verwitwete Ehegatte oder hinterbliebene Lebenspartner eines verstorbenen Beihilfeberechtigten einen eigenen Beihilfeanspruch (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBG).

Gemäß § 80 Abs. 5 NBG gelten je nach Personengruppe folgende Beihilfebemessungssätze:
50 %: Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst 
70 %: Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei und mehr Kindern; Ehegatte oder Lebenspartner (selbst nicht beihilfeberechtigt); Beihilfeberechtigter Empfänger von Versorgungsbezügen (selbst und Ehegatte oder Lebenspartner) 
80 %: jedes Kind und Waisen

Die beihilfefähigen Aufwendungen regelt § 80 Abs. 3 NBG. Mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011, gültig seit dem 1. Januar 2012, hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit genutzt, eine Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG zu erlassen

Die Beihilfeberechtigung muss in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Leistung erbracht wurde, für die der Beihilfeberechtigte Aufwendungen getätigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NBhVO).

Bei einem privaten Versicherer können Beihilfeberechtigte eine „Restkostenversicherung“ abschließen. Dabei geht es zum einen um die Absicherung der durch die Beihilfebemessungsgrenze nicht erfassten Aufwendungsanteile und zum anderen um die gar nicht beihilfefähigen Aufwendungen. Dabei sollten Leistungsumfang und Beitrag der einzelnen Versicherer sorgfältig miteinander verglichen werden.

Die Beihilfefähigkeit einzelner Leistungen sind nunmehr in § 5 NBhVO umfassend geregelt, zur Erläuterung sind der Verordnung zwei Anlagen angefügt. Ebenfalls in Anlagen zur neuen Beihilfeverordnung finden sich weitere Auflistungen zur Beihilfefähigkeit, z.B. von Medizinprodukten und Hilfsmitteln.  

Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt, die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden, wobei Zweitschriften genügen (§ 47 Abs. 1 S. 4 und 5 NBhVO).

Zentral für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ist ab dem 1. Juni 2012 ausschließlich das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), Beihilfestelle Aurich, Postfach 1570, 26585 Aurich zuständig.

Wichtig ist, dass Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn man sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt (§ 48 NBhVO). Ferner müssen die Aufwendungen grundsätzlich insgesamt mehr als 100 Euro betragen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 NBhVO), der alte Betrag i.H.v. 200,- Euro ist insoweit reduziert worden. Zu beachten ist hierbei, dass ein Antrag über einen geringeren Antrag zulässig ist, wenn eine Versäumung der Jahresfrist droht oder eine unbillige Härte entstünde (§ 47 Abs. 2 Satz 2 NBhVO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Informationsblätter des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) verwiesen.

Joachim Lotz

Stand 7. Juni 2012, Anschriften aktualisiert 20. Januar 2017


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