Mitgliederinformation vom 11.12.2006: Aktuelles zur Besoldung

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Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

als das für die Bereiche Besoldung, Beihilfe und Versorgung zuständige Mitglied des engeren Vorstandes des Niedersächsischen Richterbundes möchte ich Sie mit diesem Schreiben über die neuesten Entwicklungen auf den vorgenannten Gebieten unterrichten.

1. Föderalismusreform und ihre Auswirkungen

Im Zuge der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte vom Bund auf die Bundesländer übergangen. Aufgrund der bisher gegebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurden Fragen der Besoldung und Versorgung auf der Ebene des Deutschen Richterbundes bearbeitet. Der nunmehr verlagerten Gesetzgebungskompetenz folgend fällt diese Aufgabe den einzelnen Landesverbänden und somit auch dem Niedersächsischen Richterbund zu.

Der Deutsche Richterbund und die Landesverbände haben eine Arbeitsgruppe für Fragen der Beihilfe, Versorgung und Besoldung eingerichtet, der für jeden Landesverband mindestens ein Mitglied angehört und die in regelmäßigen Abständen im Haus des Deutschen Richterbundes in Berlin zusammenkommen wird, um aktuelle Entwicklungen in diesen Bereichen zu besprechen und – soweit möglich – die Vorgehensweise zu koordinieren. Auf diese Weise soll zum einen der Informationsfluss zwischen den Landesverbänden verbessert werden, zum anderen aber auch vermieden werden, dass einzelne Landesverbände in Unkenntnis der Positionierung eines anderen Landesverbandes in einer bestimmten Frage unterschiedliche oder gar gegenläufige Positionen und Argumentationslinien verfolgen.

2. Besoldung

Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 ist vorgesehen, dass Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Richterinnen und Richtern (in der Folge wird der Einfachheit halber nur die maskuline Form verwendet) neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig eine Sonderzahlung (§ 67 BBesG) in Höhe von 860,00 € gewährt wird. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 6 BBesG (anteilige Kürzung der Bezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit) entsprechend. Für Versorgungsempfänger wird die Sonderzahlung (§ 50 BeamtVG) 614,00 € betragen, zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 v.H.) 368,00 € und zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 v.H.) 338,00 €.

Die Besoldung und die Versorgungsbezüge sollen nach § 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 um 3 % ab dem 1. Januar 2008 erhöht werden.

Das Haushaltsbegleitgesetz 2007 ist vom Niedersächsischen Landtag inzwischen am 08. Dezember 2007 in zweiter Lesung beraten worden

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass sowohl die einmalige Zahlung einer Sonderzuwendung im Dezember 2007 (gleichsam als Ersatz für das seit 2005 weggefallene Weihnachtsgeld) und die 3-prozentige Erhöhung der Bezüge ab dem 01. Januar 2008 in keinster Weise ausreichend sind, insbesondere nicht ansatzweise die in den vergangenen Jahren eingetretenen unmittelbaren und mittelbaren Gehaltskürzungen zu kompensieren vermögen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahlung einer Sonderzuwendung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2007 ausschließlich für das Jahr 2007 beschlossen worden ist, nicht jedoch für die Folgejahre. Es ist hiernach zu befürchten, dass das Weihnachtsgeld - wenn überhaupt - künftig „nach Kassenlage“ gezahlt werden wird.

Wir haben gegenüber dem Ministerpräsidenten, dem Finanzminister wie auch gegenüber den Parlamentariern nachdrücklich deutlich gemacht, dass das Zurückbleiben der Besoldung für Richter und Staatsanwälte hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht hinnehmbar ist und die erheblichen Gehaltskürzungen im krassen Widerspruch zu der von uns verlangten Einsatzbereitschaft, hohen Kompetenz und Motivation und den von uns weitaus überobligationsmäßig erbrachten Leistungen steht.

3. Wegfall des Weihnachtsgeldes in den Jahren 2005 und 2006

Nachdem das Weihnachtsgeld im Jahr 2003 auf 65 % und im Jahr 2004 auf 50 % eines Bruttomonatsgehaltes gekürzt worden war, ist dies schließlich für die Beschäftigten der Besoldungsordnung R seit dem Kalenderjahr 2005 vollständig weggefallen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 16.11.2006 die Klage eines Beamten des höheren Dienstes auf (ungekürzte) Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2003 und 2004 wie auch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 zurückgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu erkennen vermochte.

Nach Mitteilung von Prozessbeobachtern – die schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor – hat die Kammer allerdings auch zu verstehen gegeben, dass diese Bewertung nicht zwangsläufig auch für die vollständige Streichung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2005 (und 2006) gelten müsse.

Es erscheint daher sinnvoll, die seitens des Landesamtes für Bezüge und Versorgung ruhend gestellten Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Wegfalls des Weihnachtsgeldes weiterhin ruhen zu lassen und zunächst die Entscheidung der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vollständigen Streichung des Weihnachtsgeldes abzuwarten.

Es wird allerdings die Rechtsauffassung vertreten, dass auch für das Jahr 2006 ein „Widerspruch“ gegen die Streichung bzw. die Nichtgewährung einer Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) erforderlich ist. Auch wenn man über die Richtigkeit dieser Annahme aus verwaltungsprozessualer Sicht durchaus streiten können wird, andererseits aber die Haltung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage nicht absehbar ist, erscheint es sinnvoll, zur Vermeidung von Rechtsverlusten (erneut) Widerspruch gegen den Wegfall der Sonderzuwendung – soweit sie das Jahr 2006 betrifft – zu erheben.

Ein Muster eines solchen (erneuten) Widerspruches finden Sie nebenstehend zum Download.

Auch wer hinsichtlich des Wegfalls des Weihnachtsgeldes im Jahre 2005 noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ist nicht gehindert, hinsichtlich des Wegfalls des Weihnachtsgeldes im Jahre 2006 – nunmehr erstmals – Widerspruch einzulegen.

In jedem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das  Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die durchgeführten Musterverfahren ruhend stellt.

...

5. Alimentation von Staatsanwälten und Richtern mit drei und mehr Kindern

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 17.11.2006 auf Klagen von Beamten der Besoldungsgruppen A9, A13 und C2 diesen für ihr jeweils drittes Kind eine erhöhte Alimentation nach den von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Grundsätzen zugesprochen. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung – die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor – die Auffassung vertreten, dass für die Geltendmachung der amtsangemessenen (höheren) Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind eine Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Zwar müssen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Ansprüche auf höhere Alimentation grundsätzlich zeitnah, also im laufenden Haushaltsjahr oder in den ersten Monaten des Folgejahres geltend gemacht werden. Diese Anforderungen sollen jedoch möglicherweise nicht für die Geltendmachung einer höheren Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind gelten.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die schriftliche Urteilsbegründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover noch nicht vorliegt und das Urteil zudem auch nicht rechtskräftig ist, sollten Richter und Staatsanwälte mit drei und mehr Kindern erwägen, zunächst vorsorglich einen Antrag auf amtsangemessene – höhere – Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind jedenfalls für die Jahre 2005 und 2006 zu stellen. Eine Geltendmachung dieser Ansprüche auch für die Jahre 2000 bis 2004 scheint zwar nach der – mündlich geäußerten – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover möglich zu sein, wird jedoch von diversen anderen Verwaltungsgerichten abgelehnt. Eine Geltendmachung der Ansprüche auf höhere Alimentation auch für die Jahre 2000 bis 2004 erscheint hiernach zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber im Falle der Notwendigkeit der verwaltungsgerichtlichen Durchsetzung mit einem ganz erheblichen Prozessrisiko behaftet sein, weshalb diese Frage von jedem Anspruchsteller selbst mit besonderer Sorgfalt geprüft werden muss.

Zur Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien gibt es eine Informationsmappe des Beamtenbundes, die hier in Dateiform vorliegt und auf entsprechende Anfrage hin von uns an interessierte Mitglieder versandt werden wird.

Über die weitere Entwicklung in den genannten Bereichen werde ich Sie auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start in das Neue Jahr 2007.

Mit herzlichen Grüßen
Frank Bornemann


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