Aktuelles zur Besoldung (08.2020)

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Besoldungserhöhung

Die nächste Besoldungserhöhung aus dem Besoldungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 steht zum 1.3.2021 an. Sie ist mit einer Höhe von 1,4 % die geringste Steigerung der drei im Besoldungsanpassungsgesetz vorgesehenen Stufen. Trotz der durch die Kreditaufnahme des Landes Niedersachsen infolge der Corona-Krise verbundenen Mehrbelastung des Landeshaushalts werden weder die letzte Stufe der Besoldungserhöhungen noch das ebenfalls Besoldungsanpassungsgesetz vorgesehene „Weihnachtsgeld“, welches für aktive Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richterinnen (erstmals wieder) in Höhe von 300 € zum 1.12.2021 gezahlt werden soll, nicht - wie von Vielen befürchtet - etwaigen Sparbemühungen zum Opfer fallen. Eine Erhöhung der Sonderzahlung, die für künftige Jahre angedacht war, oder eine Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten auch auf die Pensionäre, die der NRB gefordert hatte, ist allerdings wohl vom Tisch.

Besoldung kinderreicher Beamtenfamilien

Der NRB hatte in Verhandlungen mit dem Nds. Finanzministerium erreicht, dass das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) ab dem Jahr 2018 bei Vorliegen der Voraussetzungen (Unterdeckung gegenüber dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf) allen Anspruchsberechtigten von Amts wegen nachträglich eine zusätzliche Alimentation für dritte und weitere Kinder gewährt.

Dies bedeutet, dass das NLBV im Folgejahr von Amts wegen aufgrund der dann vorliegenden Zahlen zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf den bereits gewährten Familienzuschlag überprüft und ggf. eine Nachzahlung veranlasst. Dies ist bereits in mehreren Fällen erfolgt. Soweit im Einzelfall weitere Unklarheiten bestanden, konnten diese durch Vermittlung des NRB in der Regel beseitigt werden.

Keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei den Besoldungsklagen

Das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Normen-kontrollverfahren zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Berliner R-Besoldung (2 BvL 4/18) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsge­richts vom 22. September 2017 (2 C 56.16, 2 C 57.16 und 2 C 58.16) ist noch immer nicht beendet. Noch im Dezember 2019 war bekannt worden, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren möglichst während der Amtszeit des Berichterstatters Herrn Prof. Dr. Voßkuhle entscheiden wollte. Hieraus ist leider nichts geworden.

Es könnte aber wegen der fortgeschrittenen Befassung des zweiten Senats mit der Sache ein Fall des § 15 Abs. 3 BVerfGG vorliegen, so dass die Nachfolgerin von Prof. Dr. Voßkuhle nicht an den Beratungen zu beteiligen wäre und diese in den nächsten Monaten abgeschlossen werden könnten. Es bleibt zu hoffen, dass die zahlreichen offenen Fragen betreffend die Bestimmung des Mindestniveaus einer amtsangemessenen Besoldung doch noch bald durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Weiter anhängig bleibt der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 2017 - 3 A 110/15 - zur niedersächsischen R-Besoldung.

Altersgrenze für die Beantragung eines sogenannten Freijahrs

Einen Erfolg konnte der NRB im Rahmen des Gesetzgebungs­verfahrens zur Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) erzielen. Im Ursprungsentwurf war vorgesehen, dass in Anpassung an die für den beamtenrechtlichen Bereich bereits geltenden Vorschriften auch für Richterinnen und Rich­ter ein sogenanntes „Freijahr“ eingeführt wird (§ 6 Abs. 2 NRiG). Im Gesetzesentwurf war eine Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf solche Personen, die das Frei­jahr spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres beenden werden, vorgesehen. Durch unsere Stellungnahme konnten wir erreichen, dass diese Grenze bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben wurde. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine größere Zahl von Kolleginnen und Kollegen von der Möglichkeit der Beantragung des Freijahres Gebrauch machen können.

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Frank Bornemann

Quelle: NRB Mitteilungsblatt Sommer 2020, S. 43 f.

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