Satzung

Satzung des Niedersächsischen Richterbundes

zuletzt geändert am 16. September 2011

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Niedersächsischer Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“.

(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Er bezweckt

a) die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter und der Justiz,

b) die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder,

c) die Förderung der Rechtspflege, der Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft.

(4) Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell.

(5) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung

(1) Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen nach Landgerichtsbezirken. Die Justizbehörden in Celle bilden eine eigene Bezirksgruppe.

(2) Mitglieder des Niedersächsischen Richterbundes (NRB), die einer besonderen Gerichtsbarkeit angehören, können sich je Gerichtsbarkeit zu einer Fachgruppe auf Landesebene zusammenschließen. Mitglieder einer Fachgruppe können zugleich Mitglied einer Bezirksgruppe sein.

(3) Die Bildung weiterer Bezirks- oder Fachgruppen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein

a) Berufsrichter und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen,

b) ehemalige Berufsrichter und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind,

c) Lehrer des Rechts an Hochschulen, die im Nebenamt Richter oder Staatsanwalt in Niedersachsen sind,

d) Pensionierte aus den Personengruppen zu a) bis c) sowie andere pensionierte Berufsrichter und Staatsanwälte, wenn diese ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.

§ 4 Beitritt

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der zuständigen Bezirks- oder Fachgruppe, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats der Gesamtvorstand des NRB angerufen werden, der endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) dauernden Wegfall der in § 3 aufgeführten Voraussetzungen,

d) Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bezirks- oder Fachgruppe. Er kann nur bis zum 30. September zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung der Bezirks- oder Fachgruppe erfolgen. Er ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Landesvertreterversammlung des NRB zulässig, die darüber endgültig entscheidet. Die Berufung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

§ 6 Beiträge

(1) Die Beiträge für den Niedersächsischen Richterbund werden durch den Gesamtvorstand festgesetzt. Sie werden durch die Bezirks- oder Fachgruppe eingezogen. Ist ein Mitglied einer Fachgruppe zugleich Mitglied einer Bezirksgruppe, so fallen die an den Niedersächsischen Richterbund und an den Deutschen Richterbund abzuführenden Mitgliedsbeiträge nur einmal an. In den Fällen der Doppelmitgliedschaft erfolgen der Einzug und die Abführung der Mitgliedsbeiträge durch die Fachgruppe.

(2) Die Bezirks- und Fachgruppen entrichten den Beitrag spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Jahres an den NRB. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand am 15. März des laufenden Jahres, den die Bezirks- oder Fachgruppe dem Geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 31. März mitteilt; ist ein Mitglied einer Fachgruppe zugleich Mitglied einer Bezirksgruppe, wird dieses Mitglied nur von der Fachgruppe erfasst und dem Geschäftsführenden Vorstand des NRB mitgeteilt. Die Zahlung der Beiträge erfolgt auf ein Konto des Niedersächsischer Richterbund Verwaltungsverein e. V. (NRBVV).

(3) Eine Bezirks- oder Fachgruppe, die mit den Leistungen gemäß Absatz 2 Satz 1 ganz oder teilweise mehr als drei Monate im Rückstand ist, verliert ihr Stimmrecht im Gesamtvorstand und in der Landesvertreterversammlung, bis sie den Rückstand komplett beglichen hat.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Organe des NRB sind

a) die Landesvertreterversammlung,

b) der Gesamtvorstand,

c) der Geschäftsführende Vorstand.

(2) Jedes Organ kann allen ihm nachfolgend genannten Organen Weisungen erteilen und Richtlinien geben.

(3) Jedes Organ ist beschlussfähig, wenn die zu seiner Einberufung erforderlichen Förmlichkeiten eingehalten und mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Andere Organe, aber auch andere Gremien und Ämter als die in dieser Satzung aufgeführten, hat der NRB nicht.

(5) Die aus einem Amt folgenden Befugnisse einschließlich der Vertretungsbefugnis enden unbeschadet einer in dieser Satzung bestimmten Amtszeit erst mit dem Amtsantritt nach der Neubesetzung des Amtes durch das berufene Organ.

(6) Scheidet ein Amtsträger vor Ablauf der Wahlzeit aus, so schlägt der Geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger vor und teilt ihn allen Mitgliedern des Gesamtvorstands in Textform mit. Der vorgeschlagene Nachfolger übt das Amt bis zur nächsten Versammlung des zur Neubesetzung des Amtes berufenen Organs aus, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des NRB oder ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstands innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Vorsitzenden des NRB Widerspruch dagegen in Textform erhebt. Im Fall des erfolgreichen Widerspruchs ist unverzüglich unter

Wahrung der durch diese Satzung bestimmten Fristen eine Sitzung des zur Neubesetzung des Amtes berufenen Organs einzuberufen.

(7) Soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, üben die Mitglieder des NRB ihre Befugnisse durch die Vertreter des Vorstands ihrer Bezirks- oder Fachgruppe aus. Die Vertretung bestimmt sich danach, welche Gruppe das Mitglied gem. § 6 Absatz 2 Satz 2 in seinem Bestand mitzuteilen hat.

§ 8 Landesvertreterversammlung

(1) Die Landesvertreterversammlung nimmt die vereinsrechtlichen Befugnisse einer Mitgliederversammlung wahr.

(2) Sie besteht aus Vertretern der Bezirks- und Fachgruppen. Jede Gruppe entsendet einen Vertreter je angefangene 20 Mitglieder nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2. Unter Anrechnung auf diese Zahl sind die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstands Vertreter kraft Amtes. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Landesvertreterversammlung wird einberufen

a) wenn ein Zehntel der Mitglieder des NRB nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 dies beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt,

b) wenn der Gesamtvorstand es für erforderlich hält,

c) jedenfalls aber mindestens alle 18 Monate.

Ein Antrag nach Satz 1 lit. a) kann vom Gesamtvorstand zurückgewiesen werden, wenn er nicht mindestens einen Antrag zur Tagesordnung mit Begründung enthält.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand beruft die Versammlung über die Vertreter des Vorstands der Bezirks- und Fachgruppen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform ein. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands werden unabhängig davon ebenso eingeladen. Zwischen Einberufung und Versammlung sollen sechs und müssen vier Wochen liegen.

(5) Alle Mitglieder des NRB können persönlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin beim Geschäftsführenden Vorstand in Textform einzureichen und von diesem unverzüglich auch den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstands in Textform bekannt zu geben.

(6) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt oder durch schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter, die Mitglied des NRB sein müssen. Ein Vertreter oder Stellvertreter kann mehrere Stimmen auf sich vereinen.

(7) Die Beschlüsse der Versammlung werden vom Geschäftsführenden Vorstand in einer Niederschrift festgehalten, die allen Mitgliedern des NRB zugänglich ist.

§ 9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand übt zwischen den Landesvertreterversammlungen deren Rechte aus, soweit diese ihr nicht durch ausdrückliche Zuweisung in dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind. Dem Gesamtvorstand ist vom Geschäftsführenden Vorstand des NRBVV für jedes Kalenderjahr zur ersten nach dessen Abschluss folgenden Sitzung ein Kassenbericht vorzulegen. Der Geschäftsführer des NRBVV fügt diesem einen Wirtschaftsplan für das laufende Jahr bei.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, je einem Vertreter des Vorstands der Bezirks- und Fachgruppen und den Beiräten.

(3) Mitglieder des NRB, die Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Richterbundes oder Vorsitzende eines Präsidialrates, eines Hauptrichterrates oder des Hauptstaatsanwaltsrates sind, gehören dem Gesamtvorstand, soweit sie ihm nicht aus anderen Gründen angehören, mit beratender Stimme an.

(4) Der Gesamtvorstand tritt zusammen

a) wenn ein Zehntel der Mitglieder des NRB nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 dies beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt,

b) wenn die Landesvertreterversammlung dies beschließt,

c) wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt,

d) wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält,

e) jedenfalls aber mindestens alle neun Monate.

Für einen Antrag nach Satz 1 lit. a) gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand beruft eine Sitzung des Gesamtvorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform ein. Zwischen Einberufung und Sitzung müssen zwei Wochen liegen.

(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstands können Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind mindestens drei Tage vor dem Termin in Textform neben dem Geschäftsführenden Vorstand auch den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstands bekannt zu geben.

(7) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.

(8) Halten ein Zehntel der Mitglieder des NRB nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 oder ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstands oder der Geschäftsführende Vorstand dies zu einer einzelnen Frage für angezeigt, kann der Gesamtvorstand in Textform abstimmen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des NRB nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 oder ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstands unverzüglich nach der Mitteilung der abzustimmenden Frage beim Vorsitzenden des NRB Widerspruch dagegen in Textform erhebt. Im Fall des erfolgreichen Widerspruchs ist unverzüglich unter Fristwahrung eine Gesamtvorstandssitzung einzuberufen.

(9) Die Beratungen des Gesamtvorstands werden vom Geschäftsführenden Vorstand in einer Ergebnis-Niederschrift festgehalten, die dem Gesamtvorstand in Textform zu übermitteln ist.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NRB.

(2) Er setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,

b) fünf Stellvertretern,

von denen einer zum Kassenwart gewählt wird.

Ihm gehören mindestens ein Staatsanwalt, ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ein Richter aus einer der Fachgerichtsbarkeiten an.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand einschließlich des Kassenwarts wird von der Landesvertreterversammlung auf drei Jahre gewählt.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Niedersächsischen Richterbund rechtsgeschäftlich und vor Gericht. Jedes seiner Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er insbesondere die Verteilung der absehbaren Geschäfte einschließlich der Zuständigkeiten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und eine Reihenfolge der Vertretung des Vorsitzenden sowie der Vertreter und Stellvertreter im Sinne des § 13 bestimmt. Die Geschäftsordnung wird dem Gesamtvorstand unverzüglich bekanntgegeben.

(6) Die Beratungen des Geschäftsführenden Vorstands werden in einer Ergebnis-Niederschrift festgehalten, die dem Gesamtvorstand spätestens zu dessen nächsten Zusammentreten bekannt zu geben ist.

§ 11 Beiräte, Kommissionen und Kassenprüfer

(1) Die Landesvertreterversammlung kann für Arbeitsgebiete, die besondere Fachkunde erfordern, auf Vorschlag des Gesamtvorstands für die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstands Beiräte wählen.

(2) Die Beiräte werden über Entwicklungen auf ihrem Fachgebiet, von denen der Geschäftsführende Vorstand erfährt, in Kenntnis gesetzt und informieren ihrerseits ein vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmtes Mitglied entsprechend. Der Geschäftsführende Vorstand zieht sie zu Beratungen, die ihr Fachgebiet berühren, heran und hört sie in seinen Sitzungen. Der Geschäftsführende Vorstand kann einen Beirat nach dessen Anhörung auch zu einem Bericht aus seinem Fachgebiet an ein anderes Organ auffordern.

(3) Die Landesvertreterversammlung kann für Arbeitsgebiete, die besondere Fachkunde erfordern, auf Vorschlag des Gesamtvorstands ständige Kommissionen einsetzen, denen je ein Mitglied des Gesamtvorstands vorsitzt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden für die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstands vom Gesamtvorstand gewählt.

(4) Die Landesvertreterversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtvorstands für die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstands zwei Kassenprüfer, die zu jeder Landesvertreterversammlung, auf der der Kassenwart gewählt wird, einen Bericht über die Führung der Kasse in der Zeit seit dem letztem Bericht erstatten. Die Kassenprüfer schlagen der Versammlung die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands vor, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.

§ 12 Geschäftsführer, Pressesprecher und Arbeitsgruppen

(1) Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands zu dessen Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und dessen Vergütung bestimmen. Der Geschäftsführer hat auf den Sitzungen aller Verbandsorgane und Gremien beratende Stimme, soweit er ihnen nicht schon aus anderen Gründen angehört.

(2) Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands für dessen Amtszeit zu dessen Unterstützung Pressesprecher bestellen. Diese haben auf den Sitzungen aller Verbandsorgane beratende Stimme, soweit sie ihnen nicht schon aus anderen Gründen angehören.

(3) Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands zu dessen Unterstützung zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen einsetzen. Soweit eine solche über den Termin einer Landesvertreterversammlung hinaus Bestand haben soll, ist sie von der Landesvertreterversammlung zu bestätigen.

§ 13 Vertretung im Deutschen Richterbund

(1) Die Vertretung des Vereins im Vorstand des Deutschen Richterbundes (Bundesvorstand) erfolgt neben den gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung des Deutschen Richterbundes (DRB) anzurechnenden Präsidiumsmitgliedern durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch die Stellvertreter in einer vom Geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Reihenfolge. Soweit dem Verein weitere Vertreter im Bundesvorstand zustehen, werden diese und deren Stellvertreter durch den Geschäftsführenden Vorstand aus seiner Mitte bestimmt.

(2) Die in die Bundesvertreterversammlung des DRB zu entsendenden Vertreter und deren Stellvertreter werden von der Landesvertreterversammlung für die nächste Bundesvertreterversammlung gewählt. Soweit eine rechtszeitige Wahl ausnahmsweise nicht möglich ist, bestimmt der Gesamtvorstand, falls sogar das nicht möglich ist, der Geschäftsführende Vorstand die Vertreter und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende des NRB ist Vertreter kraft Amtes.

§ 14 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ein Austritt aus dem DRB bedürfen eines Beschlusses der Landesvertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vereinsvermögen

(1) Die finanziellen Angelegenheiten des NRB besorgt der der „Niedersächsische Richterbund Verwaltungsverein e. V.“ nach dessen Satzung.

(2) Bei Auflösung des NRB fällt sein Vermögen an den DRB.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Sie finden die Satzung des NRB auch nebenstehend zum Donwload.


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