Richterdienstgerichte

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Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirken auch bei der Kontrolle von sie betreffenden Maßnahmen mit, nämlich über die Richterdienstgerichte, für die das DRiG in den §§ 77 bis 83 grundlegende Aussagen trifft.

In Niedersachsen gibt es das beim Landgericht Hannover angesiedelte Dienstgericht und den beim Oberlandesgericht Celle errichteten Dienstgerichtshof (§§ 78 ff. NRiG). Beim Bundesgerichtshof ist das Dienstgericht des Bundes als höchste Instanz der Dienstgerichtsbarkeit angesiedelt.

Die Dienstgerichte entscheiden bei Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31 DRiG) und Prüfungsverfahren. Sie kontrollieren also statusverändernde Akte, entscheiden aber auch über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG, wenn also die Richterin oder der Richter der Meinung ist, ihre bzw. seine Unabhängigkeit sei durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht berührt. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Dienstgerichte werden vom Präsidium des Gerichtes, bei dem sie errichtet sind, für drei Jahre berufen.

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entscheiden ebenfalls die Richterdienstgerichte unter Mitwirkung von zu ehrenamtlichen Richtern bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (§§ 90 ff. NRiG).

Für Richterinnen und Richter auf Probe gilt im Hinblick auf Disziplinarverfahren die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 DRiG, nach der ein Entlassungsgrund aufgrund eines Verhaltens besteht, wenn dieses bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

Auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist im Hinblick auf § 26 Abs. 3 DRiG der Umfang der richterlichen Unabhängigkeit und sein Verhältnis zur Dienstaufsicht bedeutsam, wobei hier nur Hinweise auf Entscheidungen gegeben werden können:

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1989, 462

(Heranziehung zur Referendarausbildung kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit)

Dienstgerichtshof Hamm, DRiZ 1989, 341

(richterliche Unabhängigkeit bei der Nichtbescheidung eines Antrages)

Dienstgericht des Bundes, NJW 1991, 425

(Präsidiumsbeschluß zur Geschäftsverteilung keine Maßnahme der Dienstaufsicht)

Dienstgericht des Bundes, NJW 1991, 421

(Nichterledigung mehrerer Jahre alter Prozesse)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1991, 61

(Unabhängigkeit des Richters und Anwesenheit an der Dienststelle)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1992, 24

(Formulierungen in einer dienstliche Beurteilung)

Dienstgerichtshof Berlin, DRiZ 1994, 464

(Dienstvergehen bei Hinweisen in Ladungen auf die katastrophale Personallage)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1995, 352

(Wiedervorlageverfügungen hinsichtlich einzelner Verfahren)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1996, 371

(Zulässige Dienstaufsichtsmaßnahme wegen offensichtlichen Fehlgriffes des Richters)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 1997, 64

(Disziplinarmaßnahme bei verspäteter Urteilsabsetzung)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2002, 14

(Eingeschränkter Prüfungsmaßstab der Dienstgeriche hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2002, 226

(Kritik an Terminierung einer Mordsache/Urlaubsgesuch)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2003, 88

(Unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Dienstzimmer)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2004, 144

(Stellung einer Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2004, 211

(Eignung zum Richter auf Lebenszeit)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2005, 83

(Zur Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch mangelhafte Ausstattung der Justiz)

Dienstgericht des Bundes, NJW 2005, 3289

(Erprobung ist zulässige Voraussetzung für eine Beförderung)

Richterdienstgericht bei dem LG Bremen, DRiZ 2006, 143

(Grundsätzliche Unzulässigkeit dienstrechtlicher Maßnahmen bei richterlichem Hinweis auf mögliche Mißbrauchsgebühr und Anregung der Klagrücknahme)

Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, DRiZ 2006, 316

(Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Vorsitzenden durch Schreiben des Gerichtspräsidenten an die ehrenamtlichen Richter eines Spruchkörpers)

Dienstgericht des Bundes, DRiZ 2006, 319

(Zulässige Dienstaufsichtsmaßnahme bei "verbalem Exzeß" in einer mündlichen Verhandlung)

Dienstgericht des Bundes, NJW 2007, 3726

(Entlassung einer schwangeren Richterin auf Probe)

Bundesverfassungsgericht, NJW 2008, 909

(Umsetzung eines Richters durch das Präsidium).

Lesenswert zu diesem Thema: Die Richterliche Unabhängigkeit - es gibt sie doch! von Dr. Tonio Stoll im Mitteilungsblatt 2002.


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