Mitgliederinformation vom 24.11.2015: Die R-Besoldung in Niedersachsen - Strategie des NRB für eine bessere Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 fünf Kriterien für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung aufgestellt hat, haben wir auf Basis der uns vorliegenden Daten die Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts für die niedersächsische R-Besoldung nachvollzogen.

Hiernach ergibt sich für das Kalenderjahr 2013 für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R1, ledig, 27 Jahre, dass sowohl bei der Abweichung (also das Zurückbleiben) der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen als auch von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grenze von 5 % deutlich überschritten ist. Die Prüfung der Abweichung der Entwicklung der R-Besoldung von der Entwicklung des Nominallohnindexes in Niedersachsen hat jedoch ergeben, dass die 5 %-Grenze nicht erreicht wird. Die Berechnung eines weiteren Kriteriums - die Abweichung des jährlichen Bruttoeinkommens zum Bund und zu anderen Ländern - hat ergeben, dass die vom Bundesverfassungsgericht insoweit vorgegebene Grenze von 10 % ganz knapp nicht erreicht wird. Zusammenfassend kann man sagen, dass für das berechnete Beispielsjahr 2013 zwei Parameter erfüllt sind und ein dritter sehr knapp nicht erfüllt ist. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation setzt jedoch voraus, dass drei der fünf Parameter erfüllt sind. Deswegen müssen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass jedenfalls für das Jahr 2013 eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht bestand.

Dieses - vorläufige - Ergebnis bedeutet natürlich nicht, dass die Besoldung auch in den Jahren vor 2013 und im Jahr 2014 verfassungsgemäß war bzw. die aktuell gewährte Besoldung verfassungsgemäß ist.

Um dies zu überprüfen und festzustellen, ob die R-Besoldung in Niedersachsen die von Verfassungswegen gebotene Untergrenze in der zurückliegenden Zeit unterschritten hat und auch gegenwärtig unterschreitet, hat der Niedersächsische Richterbund als bisher einziger Landesverband ein finanzmathematisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses wird von dem renommierten Finanzmathematiker Professor Dr. Fischer, Universität Würzburg, erstellt.

Zudem haben wir unsere mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ruhend gestellten Musterklagen wieder aufgenommen.

Entsprechend unserer bereits zuvor erklärten Dialogbereitschaft haben wir selbstverständlich auch mit dem Finanzministerium gesprochen. Dort sieht man jedoch - wie Finanzminister Schneider in einer Presseerklärung verlautbaren ließ - keinen Handlungsbedarf zur Erhöhung der R-Besoldung.

Wir werden daher auf dem einmal eingeschlagenen Weg konsequent fortfahren und mit allem Nachdruck einfordern, dass wir entsprechend der Verantwortung unseres Amtes besoldet und nicht mit dem abgespeist werden, was der Haushalt nach Kassenlage und Befriedigung anderer, vermeintlich vorrangiger Bedürfnisse für uns übrig lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 lediglich die absolute Untergrenze des verfassungsmäßig Gebotenen markiert. Anders gewendet könnte man auch sagen, das Verfassungsgericht hat eine Art Mindestlohn für Richter definiert. Ein Land allerdings, das seine Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gerade mal knapp oberhalb des Mindestlohns bezahlt, hat offenbar vergessen, was es der dritten Gewalt im Staate schuldig ist.

Herzliche Grüße aus Celle,
Ihr
Frank Bornemann
Vorsitzender des NRB


Nicht nur für Pensionäre
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