Mitgliederinformation vom 17.12.2012: Altersdiskriminierung durch die Besoldung nach Lebensaltersstufen und durch die lebensaltersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs?

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Abschluss dieses Jahres möchte ich Sie über den aktuellen Stand der Diskussion über eine mögliche Altersdiskriminierung in den Bereichen Besoldung und Urlaub informieren.

Nachdem das Verwaltungsgericht Lüneburg am 15.02.2012 in der Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen unter Berücksichtigung des Besoldungsdienstalters keine Altersdiskriminierung erblickt hatte, liegt mittlerweile eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 20.08.2012 vor, wonach die Staffelung des Grundgehalts nach Altersstufen in der hessischen Besoldungsordnung A eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Dieser Auffassung scheint auch das Verwaltungsgericht Berlin folgen zu wollen, denn es hat mehrere Klageverfahren von Beamten des Landes Berlin ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die in Berlin bisher geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die ebenfalls an das Lebensalter anknüpften, mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sind.

Die Berufung gegen das Urteil des VG Lüneburg vom 15.02.2012 ist derzeit bei dem OVG Lüneburg anhängig. Nach Auskunft des OVG Lüneburg ist jedoch nicht absehbar, wann hierüber entschieden werden kann. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der „zeitnahen Geltendmachung“ sollten Widersprüche, die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gestützt werden, noch in diesem Kalenderjahr erhoben werden. Hierzu genügt es, Widerspruch gegen die Höhe der Dienstbezüge zu erheben und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 u.a. -) die rückwirkende Gewährung des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R1 bzw. R2 zu beantragen. Zugleich sollte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens und der Verzicht auf die Einrede der Verjährung beantragt werden. Die OFD Niedersachsen – LBV – hat mir auf meine Anfrage nochmals bestätigt, dass die erhobenen Widersprüche ruhend gestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass kein(e) Widerspruchsführer(in) den Klageweg zu den Verwaltungsgerichten mit dem entsprechenden Kostenrisiko beschreiten muss.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2012 wirkt sich das Verbot der Altersdiskriminierung auch auf die Höhe des Urlaubsanspruchs aus, soweit dieser an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters gekoppelt ist. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mitgeteilt, dass vor einer grundlegenden Anpassung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung zunächst die Änderungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Länder in der Entgeltrunde 2013 abgewartet werden solle. Nach den bisherigen Informationen ist eine Änderung dahin zu befürchten, dass bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub gewährt werden sollen. Da dies eine Schlechterstellung im Vergleich zu der bisher geltenden Rechtslage wäre, habe ich für den NRB gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport dahingehend Stellung genommen, dass unabhängig vom erreichten Lebensalter generell 30 Tage Urlaub gewährt werden sollten, zumal die Altersgrenze von 55 Jahren ebenso willkürlich erscheint, wie die bisherige Altersgrenze von 40 Jahren. Hinzu tritt, dass die Streichung eines Urlaubstages für die 40- bis 55-jährigen familienfeindliche Auswirkungen haben würde. Überdies habe ich einen Bestandsschutz für die Kolleginnen und Kollegen eingefordert, denen bereits jetzt 30 Urlaubstage zustehen, diesen Anspruch aber nach der Neuregelung verlieren würden.

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Ich wünsche Ihnen geruhsame Weihnachtsfeiertage und ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr!

Herzliche Grüße
Frank Bornemann
Stellvertretender Vorsitzender


Nicht nur für Pensionäre
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