Mitgliederinformation vom 01.11.2011: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

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3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen  

Das Bundesministerium des Inneren hat eine gemeinsame Information mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen herausgegeben. Da diese Informationen von allgemeinem Interesse sein dürften, füge ich sie dieser Mitgliederinformation bei. Ich möchte Sie allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich diese Informationen auf die Beihilfevorschriften des Bundes beziehen. Niedersächsische Beihilfeberechtigte erhalten Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen derzeit noch nach den alten Beihilfevorschriften des Bundes erstattet, voraussichtlich ab Anfang 2012 jedoch nach den (dann neuen) Vorschriften der Niedersächsischen Beihilfeverordnung erstattet.

Auch für Beihilfeberechtigte in Niedersachsen gilt indes, dass die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes nur dann anerkannt wird, wenn der Arzt in seiner Gebührenrechnung die besondere Schwierigkeit und den überdurchschnittlichen Zeitaufwand für die Behandlung ausführlich und nachvollziehbar darlegt. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Behandlung mit dem Kieferorthopäden über den Kostenrahmen und den Umstand, dass Sie beihilfeberechtigt sind, zu sprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn vorhersehbar mit einer Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes zu rechnen ist. Haben Sie von Ihrem Kieferorthopäden einen Heil- und Kostenplan erhalten, reichen Sie diesen bei der Beihilfestelle ein und klären vor Durchführung der ärztlichen Behandlung, in welchem Umfang Aufwendungen erstattet werden.

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Mit freundlichen Grüßen
Frank Bornemann

Die vollständige Mitgliederinformation des NRB nebst der Gemeinsamen Information des Bundesministeriums des Innern und des Berufsverbands der Kieferorthopäden e.V. (Anschreiben und Anlage) finden Sie nebenstehend als Download.


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