Präsidium

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Das Präsidium ist ein bei jedem Gericht angesiedeltes Rechtspflegeorgan eigener Art. Die Tätigkeit im Präsidium ist von der richterlichen Unabhängigkeit erfasst. Das Präsidium und seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.

Das Präsidium hat die aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 97 Abs. 1 GG resultierende Aufgabe, mit der jährlichen Geschäftsverteilung die Besetzung der Spruchkörper, die Bestellung der Ermittlungsrichter und die Vertretungsregelungen den gesetzlichen Richter zu konkretisieren (§ 21e Abs. 1 GVG). Die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten bei diesen Entscheidungen nicht (VGH Baden-Württemberg DRiZ 2006, 221 f.). Auch bei Zweifeln über die (internen) Zuständigkeitsregeln und durch Richterwechsel oder Besonderheiten in der Geschäftsentwicklung erforderliche Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres entscheidet das Präsidium.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder dem aufsichtsführenden Richter und je nach der Größe des Gerichts aus weiteren vier bis zehn Richtern (§ 21a GVG).

Die Wahl erfolgt nach § 21b GVG für 4 Jahre, wobei nach 2 Jahren jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. Wählbar sind die in eine Planstelle bei diesem Gericht eingewiesenen Richter auf Lebenszeit. Richter auf Probe können demnach ebenso wie von einem anderen Gericht abgeordnete Richter nicht gewählt werden, sind aber zur Wahl berechtigt und - wie die anderen Richter auch - zur Wahl verpflichtet (§ 21b Abs. 2 GVG).

Bei kleinen (Amts-)Gerichten mit weniger als 8 Planstellen findet keine Wahl statt (§ 21a Abs. 2 Nr. 5 GVG). Alle Planrichter des Gerichts bilden das Präsidium unter Vorsitz des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten.


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