Mitgliederinformation vom 08.12.2014: Ist unsere Besoldung noch amtsangemessen?

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Ein Bericht über die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 3. Dezember 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ist es Zufall, dass das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der uns gewährten Besoldung gerade zu Beginn des Monats verhandelt, in dem früher mit den monatlichen Bezügen zugleich das Weihnachtsgeld überwiesen wurde? Vermutlich.

An der mündlichen Verhandlung habe ich - wie bereits im letzten Newsletter angekündigt - für den Niedersächsischen Richterbund (NRB) teilgenommen. Meine Eindrücke habe ich nachfolgend für Sie zusammengefasst:

So wenig man dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Symbolkraft für den Inhalt des vermutlich im Frühjahr nächsten Jahres ergehenden Urteils beimessen kann, so sehr sollte man den einführenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle, der zugleich auch Berichterstatter in diesem Verfahren ist,  diese Bedeutung zumessen. Der  Präsident, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, pflegt der mündlichen Verhandlung noch vor Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten eine Einleitung voranzustellen, aus der sich bereits mancherlei Erhellendes entnehmen lässt. Vielleicht sind auch diesmal die einführenden Worte ein Vorzeichen für die Entscheidung. Das wäre wünschenswert, denn Voßkuhle sprach von den im europäischen Vergleich auffallend niedrigen Ausgaben, die der deutsche Haushaltsgesetzgeber für die Justiz aufwendet, was in einem Land, das seine Rechtsstaatlichkeit hochhalte, jedenfalls irritierend sei.

Bereits im ersten Teil der Verhandlung wurde deutlich, dass der Senat die aktuelle Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einigen Bereichen - ins­besondere diejenige für die Berufsanfänger - für bedenklich niedrig erachtet. Dies konnte man insbesondere aus den Fragen der Verfassungsrichter Landau und Huber an die Verfahrensbeteiligten entnehmen. Die Beharrlichkeit mit der Verfassungsrichter Huber immer wieder auf das deutliche Zurückbleiben der R-Besoldung hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung und auf die drastische Verringerung des Abstandes der Besoldung der Besoldungsgruppe R1 und A10 hinwies, deutet für mich darauf hin, dass jedenfalls einzelne Mitglieder des Senats an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der gegenwärtigen Ausgestaltung zweifeln. Darauf, dass der Senat die Höhe der gewährten Besoldung jedenfalls als am unteren Ende des Vertretbaren angekommen sieht, deutet auch die Äußerung des Vorsitzenden, man stehe vor der schwierigen Aufgabe eine Untergrenze für eine (noch) amtsangemessene Alimentation zu bestimmen, hin.

Auch die vom Senat gehörten Sachverständigen, allen voran der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Christoph Frank, belegten mit ihren Ausführungen eindrücklich den Befund der Unteralimentation. Frank musste sich einer knapp 1-stündigen Befragung durch die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats stellen und meisterte diese Herausforderung souverän und mit großer Sachkunde. Das Interesse des Senates an den Erfahrungen und Erkenntnissen des Richterbundes - auch an allgemeineren justizpolitischen Themen - ist in dieser ausführlichen Befragung deutlich geworden und unterschied sich in Art, Dauer und Tiefe deutlich von den Befragungen der anderen Sachverständigen. Auch die übrigen Sachverständigen, darunter Vertreter des Verbandes der Verwaltungsrichter und des Deutschen Beamtenbundes, ließen in ihren Darlegungen vor dem Senat keinen Zweifel daran, dass aus ihrer Sicht die R-Besoldung bereits das Niveau unterschritten hat, welches noch als gerade amtsangemessen bezeichnet werden kann.

Demgegenüber verteidigten die Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten der Länder die Höhe des Besoldungsniveaus als Ausdruck der Nutzung des Ermessensspielraumes des jeweiligen Länderparlaments. Allerdings schienen sie ihrer eigenen Verteidigungsstrategien nicht recht zu vertrauen, denn anders ließe sich die von einem Verfahrensbevollmächtigten eines Landes vorgebrachte Argumentation, es sei so lange von einer Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auszugehen, wie nicht die Richter in größerer Zahl aus dem Justizdienst in die Wirtschaft und Anwaltschaft wechselten, kaum erklären. Der Vortrag eines Verfahrensbevollmächtigten, eine Spreizung der R-Besoldung zwischen den einzelnen Ländern von über 25 % sei unbedenklich, löste schließlich sowohl auf der Richterbank als auch in den Reihen der Zuschauer eher Belustigung denn Beeindruckung aus.

Nach den hartnäckigen und wiederholten Nachfragen aller acht Richter des Senats zu schließen scheint die Richterbank dahin zu tendieren, die Besoldung als zu niedrig zu erachten. Das dürfen wir im Sinne unseres Anliegens positiv werten, ein Erfolg in der Sache ist dies indes noch nicht. Denn entscheidend ist nicht - wie es Verfassungsrichter Müller formulierte - dass es wünschenswert ist, dass die Besoldung höher wäre, sondern ob sie anhand von allein aus der Verfassung hergeleiteten Kriterien gemessen zu niedrig und damit verfassungswidrig ist. Dem Senat war das ernsthafte Bemühen anzumerken, zur Entscheidung dieser Frage Anknüpfungspunkte im Grundgesetz zu finden, wobei diese freilich nicht allein in Artikel 33 Absatz 5 GG zu verorten sein werden. Aus dem Grundgesetz selbst lässt sich - wie Voßkuhle  ausführte - keine konkrete Höhe einer geschuldeten Mindestbesoldung ableiten; möglicherweise aber eine Art Koordinatensystem, innerhalb dessen sich der Besoldungsgesetz­geber zu bewegen hat, will er die Höhe der von ihm gewährten Besoldung nicht dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit aussetzen. Wahrscheinlich wird dieses der Zweite Senat dem Landesgesetzgeber ins Stammbuch schreiben, wenn im Frühjahr 2015 das Urteil ergeht.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist danach aus meiner Sicht wie folgt zusammen zu fassen: Mit Weihnachtsgeschenken aus Karlsruhe ist nicht nur wegen des späteren Verkündungszeitpunktes nicht zu rechnen, wohl aber mit einer unserem Anliegen wohlwollend gegenüberstehenden, Alimentationsuntergrenzen und einzuhaltende Maßstäbe aufzeigenden Entscheidung. Ob diese Entscheidung für uns bahnbrechende Wirkung haben wird, bleibt abzuwarten. Sollte die Mühe des bis in die Abendstunden hinein verhandelnden Senates hierfür ein Indiz sein, so dürfen wir hoffen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten, angenehme Festtage und ein bisschen Vorfreude auf das neue Jahr 2015.

Herzliche Grüße
Ihr
Frank Bornemann
Vorsitzender


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