Das Bundesverfassungsgericht schafft klare Verhältnisse bei der R-Besoldung (05.05.2015)

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Mai 2015 sein Urteil zur Richterbesoldung verkündet. Im Aktuell 15/2015 des Deutschen Richterbundes (DRB) heißt es dazu:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur Richterbesoldung konkrete Kriterien entwickelt, nach denen künftig die verfassungsgemäße Untergrenze der Alimentation von Richtern und Staatsanwälten zu bestimmen ist. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle wies während der Urteilsverkündung aber ausdrücklich darauf hin, dass der Senat nur „die absolute Alimentationsuntergrenze“ konkretisiert habe. Selbstverständlich sei es dem Haushaltsgesetzgeber unbenommen, eine höhere Alimentation vorzusehen. „In dem dargelegten Rahmen obliegt es ihm in Abwägung mit anderen Finanzierungsnotwendigkeiten, der Wertschätzung der Gesellschaft für eine funktionsfähige Rechtspflege Rechnung zu tragen.“

Die absolute Alimentationsuntergrenze ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts künftig mittels dreier Prüfungsstufen zu bestimmen.

Erste Prüfungsstufe: Orientierungsrahmen für die Besoldung festlegen

Als Orientierungsrahmen für die Ermittlung der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation zieht das Gericht fünf Vergleichsparameter heran. Sind mindestens drei der fünf Parameter erfüllt, besteht auf dieser ersten Prüfungsstufe eine Vermutung für eine verfassungswidrige Besoldung.

1. Vergleich mit Tarifergebnissen

Der erste Parameter setzt sich aus den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land zusammen. Ein Indiz für eine evidente Unteralimentation liegt danach in der Regel vor, wenn die Abweichung zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung über einen Zeitraum von 15 Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt.

2. Vergleich mit Nominallohnindex

Als zweiter Parameter wird die Entwicklung des Nominallohnindexes in dem betroffenen Land herangezogen. Eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung ist danach indiziert, wenn die Differenz zwischen Entwicklung der Besoldung und der Nominallöhne über einen Zeitraum von 15 Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt.

3. Vergleich mit Verbraucherpreisindex

Der Verbraucherpreisindex ist ein weiterer Parameter zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5 % zurück, ist dies ebenfalls ein Anhaltspunkt für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

4. Systeminterner Besoldungsvergleich

Der vierte Parameter wird aus einem systeminternen Besoldungsvergleich gebildet. Der Gesetzgeber ist aufgrund des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG und des Alimentationsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 5 GG daran gehindert, den Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine verfassungswidrige Alimentation liegt daher grundsätzlich bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden 5 Jahren vor.

5. Quervergleich mit Besoldung anderer Länder und Bund

Als fünfter Parameter dient dem BVerfG ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Ergibt sich dabei eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, ist dies ein Indiz dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Erheblich ist eine Gehaltsdifferenz in der Regel, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum liegt.

Zweite Prüfungsstufe: Gesamtabwägung anhand weiterer Kriterien

Sind drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Besoldung. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen etwa:

1. Die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung.

2. Die qualitätssichernde Funktion der Alimentation im Hinblick auf die Gewinnung überdurchschnittlich qualifizierter Kräfte für den höheren Justizdienst.

3. Die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts.

4. Das Niveau der Beihilfe- und Versorgungsleistungen.

5. Der Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft.

6. Das Ansehen des Amtes in den Augen der Bevölkerung/Gesellschaft.

Dritte Prüfungsstufe: Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

Folgt aus der Gesamtschau auf den ersten beiden Stufen, dass die gewährte Besoldung verfassungswidrig niedrig ist, muss geprüft werden, ob diese Unteralimentation ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist daher das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gemäß dem Grundsatz der praktischen Konkordanz mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere der Schuldenbremse im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.  

Allerdings reichen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, das Ziel der Haushaltskonsolidierung oder das besondere Treueverhältnis der Richter nicht aus, um den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus finanziellen Gründen ist dagegen möglich, wenn die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sind.  

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber mit seinem Urteil zur Richterbesoldung also einen für die Politik und die Gerichte nachvollziehbaren Rahmen zur künftigen Berechnung der Besoldung vor. Die negativen Auswirkungen der Föderalismusreform werden durch die Karlsruher Entscheidung eingeschränkt, die herausgehobene Bedeutung der Ämter des Richters und Staatsanwalts wird herausgestellt. Zudem bereitet das Urteil der „Salamitaktik“ des Gesetzgebers ein Ende, Erhöhungen bei der Besoldung durch Kürzungen bei der Beihilfe wieder auszugleichen. Die Amtsangemessenheit ist vielmehr in einer Gesamtschau von Besoldung, Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu beurteilen. Insbesondere Bundesländer, die in den vergangenen Jahren Sonderzahlungen gekürzt oder ganz gestrichen haben, könnten damit von dem Urteil betroffen sein. Auch für Nordrhein-Westfalen besteht trotz des erfolglosen Vorlageverfahrens des OVG Münster Grund zum Optimismus, weil es dabei um die Jahre 2003/2004 und damit um die Besoldungssituation vor der Föderalismusreform ging.

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es eine Justizgewährung nach Kassenlage nicht mehr geben darf“, zeigte sich DRB-Vorsitzender Christoph Frank zufrieden mit dem Urteil. Künftig werde über die Wertschätzung für die Ämter in der Justiz transparent diskutiert werden müssen. Frank erklärte, dass „die Länder nun die Pflicht haben, unverzüglich zu prüfen, inwieweit die Besoldungslage in den einzelnen Bundesländern im Lichte der Karlsruher Kriterien aktuell noch verfassungsgemäß ist“. DRB-Besoldungsexperte Oliver Sporré betonte, dass der DRB „sehr genau darauf achten wird, ob die Karlsruher Kriterien von den Bundesländern in Zukunft tatsächlich eingehalten werden“.


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