Mitgliederinformation vom 18.12.2017: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Besoldung und die Arbeit für eine (endlich) amtsangemessen Besoldung ist für uns im Niedersächsischen Richterbund - nicht nur zur Weihnachtszeit - ein wichtiges Thema. Spätestens seit dem schmerzhaften Verlust unseres Weihnachtsgeldes ist deutlich geworden, dass wir allein von freundlichen Worten der Politik für die Justiz die Weihnachtsgeschenke für unsere Familien nicht bezahlen können.

Zur Durchsetzung unserer Forderung nach einer höheren, amtsangemessenen Besoldung führen wir neben unserer Überzeugungsarbeit gegenüber der Politik und unserer aktiven Pressearbeit auch zwei Musterklagen vor den Verwaltungsgerichten in Osnabrück und Hannover. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück am 15. Dezember 2017 - und damit rechtzeitig zu Weihnachten - über die erste Musterklage entschieden hat und dabei weitgehend unserer Argumentation gefolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Besoldung der Besoldungsgruppe R1 für die Jahre 2009 bis 2013 und für das Jahr 2016 für verfassungswidrig erachtet und das Verfahren gemäß Art. § 100 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dies ist ein großer Erfolg für unsere Musterklägerin, aber auch für uns als Verband.

Nun ist die neue Landesregierung aufgerufen, nicht auf die (endgültige) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der R-Besoldung in Niedersachsen zu warten, sondern zu handeln und den verfassungsgemäßen Zustand durch die Anhebung der R-Besoldung herzustellen. Ein erster Schritt hierzu sollte die Wiedereinführung des Weihnachtsgeldes sein.

Unsere Presseerklärung hierzu finden Sie nebenstehend als Download.

Wer Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung eingelegt hat und diesen auch für das Jahr 2017 aufrechterhalten möchte (oder erstmals einlegen möchte), ist nach der Neuregelung des NBesG gehalten, diesen Widerspruch für das Jahr 2017 zeitnah, d.h. noch bis zum 31. Dezember 2017, einzulegen. Für den Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung finden Sie nebenstehend einen Mustertext.

Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige, weil durch die Überleitung der Alters- in Erfahrungsstufen perpetuierte, altersdiskriminierende Besoldung müsste ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen, erscheint aber angesichts der vom Parlament beschlossenen rückwirkenden Umstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen nicht mehr erfolgversprechend. Die Geltendmachung einer ergänzenden Alimentation für das dritte Kind einer Familie (siehe Mitgliederinformation vom 18. Dezember 2016) muss ebenfalls bis Ende dieses Jahres für das Jahr 2017 erfolgen.

Ich werde Sie - wie immer - über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine friedvolle und geruhsame Vorweihnachtszeit, schöne Festtage und ein gutes Neues Jahr 2018!

Mit herzlichen kollegialen Grüßen

Frank Bornemann


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