Mitgliederinformation vom 14.12.2020: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 04.05.2020, Az: 2 BvL 4/18, und vom 04.08.2020, Az: 2 BvL 6/17, 7/17 und 8/17, die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in Berlin und Nordrhein-Westfalen (NRW) festgestellt. Obwohl im Dezember 2020 erstmalig wieder ein „Weihnachtsgeld“ für Beamte und Richter in Niedersachsen ausgezahlt worden ist (300 €, für die ersten beiden Kinder jeweils 170 € und für jedes weitere Kind 450 €), gehen wir nach Auswertung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts von einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung auch in Niedersachsen im Jahr 2020 aus.

Die Nettoalimentation für das dritte Kind und weiterer Kinder einer Familie entspricht auch in Niedersachsen weiterhin in den meisten Fällen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die für das dritte und jedes weitere Kind gezahlten Zuschläge müssen mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs betragen. Für das Jahr 2020 ergibt sich nach den Parametern des Bundesverfassungsgerichts ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf in Höhe von 492,43 €. Unter Berücksichtigung des Abstandsgebots von 115 % ergibt sich für Beamte und Richter für das dritte Kind im Jahr 2020 ein zu berücksichtigender Mehrbedarf in Höhe von 566,30 €. Die monatliche durchschnittliche Nettomehralimentation für das dritte Kind beträgt 415,36 € für R1 und 409,21 € für R 2. Anhand unserer Berechnungen lässt sich bereits jetzt feststellen, dass es auch bei der Alimentation für die weiteren Kinder zu Fehlbeträgen kommt.

Die Auswertung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 zum Az 2 BvL 4/18 ergibt, dass in Niedersachsen das Mindestabstandsgebot auch im Jahr 2020 nicht eingehalten worden ist. Ein Beamter mit A5 erhält nach den Berechnungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts immer noch weniger als eine vierköpfige Familie mit existenzsichernden Leistungen erhalten kann.

Was bedeutet dies für das ablaufende Kalenderjahr? Wer Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung eingelegt hat und diesen auch für das Jahr 2020 aufrechterhalten möchte, ist nach der Neuregelung des NBesG gehalten, diesen Widerspruch für das Jahr 2020 zeitnah, d.h. noch bis zum 31. Dezember 2020, einzulegen. Die Geltendmachung einer ergänzenden Alimentation für das dritte Kind einer Familie und weitere Kinder muss nicht erfolgen. Das Finanzministerium hat sich verpflichtet, jeweils im Nachhinein zu prüfen, ob eine Unteralimentation vorliegt und die Zuschläge ggf. anzupassen.

Für den Widerspruch gegen die nicht amtsangemessene Besoldung ist dieser Mitgliederinformation ein Mustertext beigefügt (nebenstehend als Download).

Ich werde Sie - wie immer - über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche restliche Vorweihnachtszeit, schöne Festtage und ein gutes Neues Jahr 2021!

Mit herzlichen kollegialen Grüßen

Frank Bornemann

Klarstellung vom 16.12.2020

Im Nachgang zu meiner Mitgliederinformation vom 14. Dezember 2020 möchte ich, nachdem mich einige Nachfragen hierzu erreicht haben, klarstellen, dass die Mitgliederinformation so zu verstehen ist, dass wir empfehlen, in jedem Fall (egal ob kinderlos, Aktive/r oder Pensionär/in) gegen die Höhe der im Jahr 2020 gewährten Besoldung Widerspruch einzulegen.


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