Info Urlaubsregelung

© Rike / pixelio.de

Für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte richtet sich der Erholungsurlaub nach der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO).

Nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit, gerechnet von der Einstellung, stehen Ihnen ab dem Urlaubsjahr 2013 altersunabhängig 30 Arbeitstage Urlaub zu.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX).

Urlaubsanträge erhalten Sie bei der Verwaltungsgeschäftsstelle Ihres Gerichts/Ihrer Staatsanwaltschaft.

Sprechen Sie den Urlaub vor Antragsstellung mit Ihrer oder Ihrem Vorsitzenden, Ihrer Abteilungsleitung und Ihrer Dezernatsvertretung ab.

Der Urlaub soll während des jeweiligen Urlaubsjahres abgewickelt werden. Resturlaub muss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten werden, sonst verfällt er.

Sollten Sie während des Urlaubs krank werden, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt wird. Für den Nachweis der Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Haben Sie aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit den Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten, so kann dieser im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden. Die Verfallsfrist beträgt nunmehr europarechtskonform 15 Monate.

Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben ferner nach der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) (noch) einen Anspruch auf Freistellung an einem Arbeitstag in jedem Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Richterverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.

Unter im Einzelnen näher ausgeführten Voraussetzungen ist Sonderurlaub unter Weiterführung der Bezüge nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) zu erteilen. So ist Urlaubserteilung möglich u.a. für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen, für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände, so auch für die Teilnahme an der Landesvertreterversammlung des NRB oder der Bundesvertreterversammlung des DRB. Hinzuweisen ist ferner auf die Beurlaubung aus persönlichen Anlässen (§§ 9, 9a Nds. SUrlVO). Danach kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden, wie etwa Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin sowie der Erkrankung eines Kleinkindes. Auch kann Urlaub in erforderlichem Umfang unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Nds. SUrlVO). Im Regelfall beträgt die Dauer dieses Urlaubs maximal sechs Monate.

Darüber hinaus gibt es Urlaub zur Pflege von Familienangehörigen nach § 7 NRiG bzw. § 62 NBG und Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 8 NRiG bzw. § 64 NBG. Nähere Hinweise dazu finden Sie auf dem landeseinheitlichen Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen nach dem NBG und dem NRiG einschl. Elternzeit (ohne Altersteilzeit).

Stand: 01.10.2013


Diskurs