Verlauf des Probedienstes

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Der Probedienst dauert gem. § 10 Abs. 1 DRiG mindestens drei Jahre, maximal fünf Jahre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG). Bei Anrechnung früherer beruflicher Tätigkeiten ist nach § 10 Abs. 2 DRiG eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit auch früher möglich.

Richter auf Probe beginnen in Niedersachsen ihren Dienst in der Regel entweder bei einem Landgericht oder einer Staatsanwaltschaft. Bei Letzterer führen sie die Amtsbezeichnung Staatsanwältin/Staatsanwalt wie die planmäßigen Kollegen auch, ansonsten die Amtsbezeichnung Richter/Richterin ohne Zusatz…

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