Richterräte

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Richterräte haben die Aufgabe, sich für die Interessen ihrer Richterinnen und Richter einzusetzen. Sie werden nach § 18 NRiG bei einzelnen Gerichten gebildet, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten, bei den Landgerichten, hier zugleich noch für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind und bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten. Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Richterräte sind alle vier Jahre unmittelbar und geheim aus der Richterschaft zu wählen.

Als sogenannte Stufenvertretungen gibt es die Bezirks- und Hauptrichterräte. Die Bezirksrichterräte werden für die Bezirke der Oberlandesgerichte zur Beteiligung an Angelegenheiten gebildet, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte im Bezirk eines Oberlandesgerichts betreffen. Sie bestehen aus fünf Mitgliedern. Darüber hinaus gibt es jeweils einen Hauptrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, der ebenfalls aus fünf Mitgliedern besteht. Der Hauptrichterrat ist zuständig in Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke betreffen.

Hinsichtlich der vielfältigen Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsrechte bei personellen, allgemein personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen und organisatorischen Maßnahmen, die die Richter einer Dienststelle betreffen, soll an dieser Stelle auf die Regelungen in §§ 19 ff. NRiG verwiesen werden.


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