Proberichter(in) beim Landgericht

© Peter Kirchhoff / pixelio.de

Die ersten Tage am Landgericht

Stellen Sie sich nicht nur bei der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vor, sondern auch bei möglichst allen Vorsitzenden, den Mitgliedern Ihrer Kammer(n) und Ihren Geschäftsstellen. Fragen Sie, ob es Kaffeerunden oder andere regelmäßige Zusammenkünfte gibt, bei denen Sie die weiteren Kolleginnen und Kollegen kennenlernen können.

Lassen Sie sich von den Bediensteten der Geschäftsstelle erklären, wie Sie bestimmte Akten selbst finden können. Lassen Sie sich möglichst schnell in die EUREKA-Programme einführen und verwenden Sie auch bei handschriftlichen Verfügungen möglichst die Formulare, die von diesen Programmen angeboten werden oder die in Ihrer Kammer üblich sind. Lassen Sie sich ferner den Online-Zugang zu VORIS (VORschriftenInformationsSystem), juris und Beck-Online freischalten. Die Online-Recherche direkt vom Arbeitsplatz spart Zeit und ist wegen der geschrumpften Bibliotheksbestände auch an größeren Gerichtsstandorten inzwischen unvermeidlich geworden.

Das tägliche Dezernat

Informieren Sie sich anhand des allgemeinen und des kammerinternen Geschäftsverteilungsplans genau, wofür Sie zuständig sind. Es kann vorkommen, dass Ihnen Akten vorgelegt werden, die Sie nicht bearbeiten müssen. Es ist ärgerlich, wenn man das erst nach Bearbeitung merkt. Teilweise ist auch geregelt, dass durch eine Sachverfügung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Richters begründet wird - das ist noch ärgerlicher.

Ein Blick auf den Aktendeckel oder die letzte Seite der Akte lässt oft erkennen, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Lesen Sie die Akten daher immer von hinten.

Sortieren Sie nach dem morgendlichen oder auch späteren Erhalt neuer Akten Ihr Dezernat: "Verkünder" (Akten in denen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt ist), Akten zur Terminvorbereitung, Akten zur Terminierung, Akten, in denen längere Beschlüsse (z.B. PKH-Versagungen) abzusetzen sind und Akten, in denen nur kurze Verfügungen zu treffen sind. Mit etwas Routine können Sie die letzteren auch beim Sortieren direkt bearbeiten und in den Ausgangsbock befördern. Versuchen Sie, die Reihenfolge der Bearbeitung zu finden, die Ihnen am besten liegt, und halten Sie diese Reihenfolge ein. Die Konzentrationsfähigkeit ist nicht permanent gleich - nach einem anstrengenden Sitzungstag werden Ihnen kaum noch längere Beschlüsse oder Urteile gelingen.

Stichwort "Verfügungen": Eine absolut "richtige" Verfügungstechnik gibt es bei Gericht nicht. Richtig ist das, was vernünftig ist. Treffen Sie nur dann Verfügungen, wenn etwas zu veranlassen ist. Erledigen Sie das, was Sie gerade erledigen können in einem Zuge. Sie ersparen sich eine Menge Arbeit. Bedenken Sie, dass Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ganz neu in den Fall einarbeiten müssen.

Vermerken Sie sich bei jeder Vorlageverfügung, was Sie bei der Wiedervorlage vorhaben. Sie sparen auf diese Weise wertvolle Zeit und Sie helfen dem potentiellen Nachfolger/Vertreter. Notieren Sie keine zu kurzen Wiedervorlagefristen; der Aktenumlauf steigt sonst ins Unermessliche.

Das gilt ganz besonders bei sogenannten Massendezernaten. Achten Sie darauf, die Akte so selten wie möglich auf dem Tisch zu haben.

Scheuen Sie sich nicht, Entscheidungen zu treffen! Fragen Sie im Zweifel eine Kollegin oder einen Kollegen! Sie werden kaum die Zeit haben, wegen einzelner Fragen stundenlang in der Bibliothek oder in Online-Systemen zu recherchieren. Sie müssen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen Schnelligkeit und besonderer Gründlichkeit der Bearbeitung finden, sonst gehen Sie in unerledigten Sachen unter. Besinnen Sie sich auf das Rüstzeug: Die juristische Methodenlehre und die Relationstechnik.

Strafsachen

Diverse Zwischenentscheidungen, etwa die Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder die Anordnung von Zustellungen, obliegen ausschließlich dem Kammervorsitzenden. Eigenständig können Sie daher nur wenige Verfügungen treffen, etwa Beiakten anfordern. Dokumentieren Sie den Inhalt wichtiger Telefongespräche. Sie vermeiden spätere Irritationen der Verfahrensbeteiligten.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ist die genaue Kenntnis der Akten zwingend erforderlich. Kopieren sollten Sie sich neben der Anklage aber nur die wichtigsten Aktenteile wie längere Einlassungen/Zeugenaussagen oder Gutachten. Bei sehr komplexen Verfahren ist darüber hinaus das Erstellen eines Aktenplans hilfreich. Üblicherweise wird die Kammer vor der Hauptverhandlung die wichtigsten Dinge vorbesprechen.

Beim Lesen der Anklage sollten Sie prüfen, ob offene tatsächliche oder rechtliche Probleme darin enthalten sind. Überlegen Sie vorab, welche Strafrahmen in Betracht kommen und ob Sachverhaltsvarianten möglich sind, die den Strafrahmen verschieben (verminderte Schuldfähigkeit, Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme).

In der Hauptverhandlung müssen Sie Aufzeichnungen zu den einzelnen Zeugenaussagen fertigen. Die Protokollführerin fertigt kein Inhaltsprotokoll!

Als Berichterstatter tragen Sie bei der Urteilsberatung vor, wobei Sie sich gerade für die Schöffen klar und verständlich und nicht allzu juristisch ausdrücken sollten. Überlegen Sie sich vorher, was Sie sagen wollen, fixieren Sie Ihre Überlegungen. Trennen Sie - wie im Urteil - zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung, (eher kurzer) rechtlicher Würdigung und Rechtsfolgen. Formulieren Sie vorab den Urteilstenor und eventuelle Nebenentscheidungen (Haftfortdauerbeschluss; Bewährungsbeschluss). Kommt Freispruch in Betracht, kann eine Entscheidung nach dem StrEG erforderlich sein.

Ihre wichtigste Aufgabe als Beisitzer einer Strafkammer ist das Verfassen von Urteilen und Beschwerdebeschlüssen. Schieben Sie das nicht auf die lange Bank, nutzen Sie gerade bei mit der Revision angefochtenen Urteilen die Absetzungsfristen (§ 275 Abs. 1 StPO) möglichst nicht aus. Ihr Vorsitzender muss genug Zeit haben, Ihren Entwurf zu lesen und wird gerade am Anfang Änderungsbedarf anmelden.

Zivilsachen

Der politisch gewollte weitgehende Einzelrichtereinsatz nach §§ 348, 348a ZPO ist auch für Proberichter und Proberichterinnen Realität. Dass bei einigen niedersächsischen Landgerichten praktisch keine erstinstanzlichen Verhandlungen vor der vollbesetzten Kammer stattfinden, kann dennoch nicht sinnvoll sein. Vortragen, Verhandeln und das erfolgreiche Führen von Vergleichsverhandlungen kann man nur schwer lernen, wenn man vom ersten Arbeitstag an nur als Einzelrichter tätig ist.

Es ist schlichtweg eine Zumutung, wenn eine junge Richterin oder ein junger Richter etwa allein einen Anwaltsregress mit hohem Streitwert entscheiden soll - ein Kollegialgericht kann da ganz anders auftreten. Mahnen Sie bei Ihrer oder Ihrem Vorsitzenden erforderlichenfalls an, Kammerverhandlungen durchzuführen.

Neue Sachen werden Ihnen (über die oder den Kammervorsitzenden) in der Regel erst nach Einzahlung des Kostenvorschusses vorgelegt, es sei denn, es wurde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt oder der Streitwert ist unklar. Dann ist er vorläufig festzusetzen.

Bei PKH-Anträgen ist dem Gegner vor der Entscheidung regelmäßig rechtliches Gehör durch Übersendung einer einfachen Klageabschrift unter Setzen einer Stellungnahmefrist zu gewähren. Es empfiehlt sich, schon bei der Erstvorlage die Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage und die Plausibilität der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu prüfen. Bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen sollte eine Frist nach §118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt werden.

Egal, ob Sie als Einzelrichter(in) oder Berichterstatter(in) eine Akte bearbeiten; immer müssen beide Parteien von Ihren Verfügungen Kenntnis haben. Wenn Sie mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt einer Partei telefonisch etwas besprechen, müssen Sie darüber einen Vermerk anfertigen und der anderen Partei zur Kenntnis bringen. Erteilen Sie Hinweise möglichst früh (§139 ZPO). Bei schriftlicher Erteilung, etwa schon in der Verfügung, mit der Sie die Klage dem Beklagten zustellen, werden sie so auch "automatisch" aktenkundig.

Gewähren Sie bei Hinweisen und Auflagen ausreichend lange Fristen, die es etwa dem Anwalt ermöglichen, eine Besprechung mit seiner Partei durchzuführen. Schieben Sie die Sache aber nicht auf die lange Bank! Vom Liegenlassen werden gerade schwierige Verfahren nicht besser.

Machen Sie sich gleich beim ersten Durcharbeiten einer Akte Notizen, im Zweifel in Form eines Aktenauszugs. Sie haben nicht die Zeit, jede Akte mehrfach komplett zu lesen. Die Notizen sind die entscheidende Stütze für die mündliche Verhandlung und das Abfassen des Urteils. Notizen empfehlen sich übrigens auch zum Diktieren des Protokolls in der mündlichen Verhandlung.

Auch ein Votum in Kammersachen, das ähnlich einem Urteil den Sachverhalt schildert und eine vorläufige rechtliche Würdigung mit Entscheidungsvorschlag enthält, gelingt mit Hilfe eines Aktenauszugs leichter.

Nicht selten werden Sie Sachverständige benötigen. Sie finden sie - in teilweise im Internet verfügbaren - Listen der berufsständischen Kammern (z.B. Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer). Sie können auch einen Beweisbeschluss einer solchen Kammer zur Benennung eines Sachverständigen übermitteln. Meistens ist es aber schneller, wenn Sie Ihre Vorsitzende oder Ihren Vorsitzenden oder Kolleginnen und Kollegen fragen, mit welchen Sachverständigen sie gute Erfahrungen gemacht haben. Sammeln Sie auch selbst entsprechende Adressen.

Wenn Sie den Eindruck haben, ein Gutachten ohnehin nicht vermeiden zu können, sollten Sie von § 358a ZPO Gebrauch machen. Bei Eingang eines schriftlichen Gutachtens sollten Sie förmliche Stellungnahmefristen setzen (§ 411 ZPO); im Einzelfall mit der Anregung, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) zuzustimmen.

Nach Ablauf der Frist sollten Sie (außer im selbständigen Beweisverfahren) Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen und erforderlichenfalls den Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens laden. Auch wenn eine Partei ein schriftliches Ergänzungsgutachten angeregt hat, ist es regelmäßig sinnvoller, gleich alle offenen Fragen mündlich zu erörtern.

Machen Sie sich bewusst, wie viele Sachen Sie pro Jahr zu erledigen haben. Beim Landgericht dürften das etwa 200 Verfahren sein. Berücksichtigen Sie Ihre Urlaubszeiten und Wochen, die für dieTerminierung wegen Feiertagen nicht zur Verfügung stehen. Sehen Sie bei der Terminierung für jeden Fall genügend Zeit vor, damit die anstehenden Fragen mit den Beteiligten erörtert werden können (mindestens 30 Minuten). Eine zwischenzeitliche (Kaffee- und Mittags-)Pause ist auch zum Atemholen oder als Stauraum für Verzögerungen sinnvoll.

Überlegen Sie auch, ob Sie wirklich immer eine Güteverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen müssen (§§ 141, 278 ZPO). In Verkehrsunfallsachen sind beispielsweise häufig außergerichtliche Verhandlungen gescheitert. Auf der Beklagtenseite ist nur wichtig, inwieweit die Versicherung vergleichsbereit sein könnte. Sie und nicht der eher prozesstaktisch mitverklagten Fahrer/Halter wird wirtschaftlich belastet. In "Versicherungsfällen" sollte daher statt der Anordnung des persönlichen Erscheinens die (telefonische) Erreichbarkeit des Sachbearbeiters (Regulierungsbeauftragten) veranlasst werden.

Bedenken Sie auch, welche Termine Sie zeitlich welchem Beteiligten zumuten können. Gerade in Verfahren mit höheren Streitwerten werden auch auswärtige Anwälte und Parteien den Termin persönlich wahrnehmen wollen, so dass Sie solche Verfahren nicht gerade um 8 Uhr morgens verhandeln sollten. Gerade bei Beteiligung auswärtiger Anwälte kann sich der mit einem fundierten schriftlichen Vergleichsvorschlag verbundene Aufwand lohnen, ebenso, wenn hohe Kostenvorschüsse für eine Beweisaufnahme anzufordern sind.

Zeugen sind dankbar, wenn sie nicht stundenlang vor dem Sitzungssaal warten müssen. Falls Sie mehrere Zeugen vernehmen müssen, laden Sie sie gestaffelt! Eine Ladung ohne Angabe des Beweisthemas ist unwirksam (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Sofern Sie mit eher kurzem Vorlauf terminieren, sollten Sie die Zeugen auch nach § 273 ZPO sofort laden und auf die Einzahlung von Kostenvorschüssen verzichten oder ankündigen, dass die Zeugen bei Nichtzahlung abgeladen werden. Im Einzelfall, etwa bei sachverständigen Zeugen (Ärzten) sollte die Möglichkeit der schriftlichen Vernehmung (§ 377 Abs. 3 ZPO) genutzt werden.

Probieren Sie auch aus, ob Ihnen die Verfahrensweise mit schriftlichem Vorverfahren oder mit frühem ersten Termin besser liegt. Grundsätzlich spricht für das schriftliche Vorverfahren, dass Sie nur damit die Möglichkeit haben, ohne Verhandlung Versäumnisurteile zu erlassen und so viel Zeit und Mühe sparen. In komplexen Sachen ist dieses Verfahren auch hilfreich, um die Probleme des Falles noch vor dem Termin durchdenken und sodann fundiert erörtern und entscheiden zu können.

Ist aber kein Versäumnisurteil zu erwarten, namentlich ein PKH-Verfahren vorausgegangen oder die Sache eher übersichtlich, ersparen Sie sich mit einem frühen ersten Termin viel anwaltlichen Schriftwechsel (den Sie ja lesen müssen). Von Angesicht zu Angesicht lassen sich viele Fragen besser klären und regelmäßig auch eher vergleichsweise Einigungen erzielen.

Wenden Sie sich im Zweifel an erfahrene Kolleginnen oder Kollegen.


Berufseinsteiger