Mitgliederinformation vom 18.12.2015: Schadensersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Thema „altersdiskriminierende Besoldung“ durch Besoldung nach Lebensaltersstufen ist in Niedersachsen nach wie vor aktuell. Entgegen unserer Erwartung hat der Niedersächsische Landtag das Niedersächsische Besoldungsgesetz, mit dem die Besoldung nach Altersstufen durch eine solche nach Erfahrungsstufen ersetzt werden sollte, bisher nicht verabschiedet.

Inzwischen liegen Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte vor, in denen Klägern Schadensersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen wurden. Damit folgen die Verwaltungsgerichte dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, in dem festgestellt worden war, dass die Besoldung nach dem Lebensalter eine Altersdiskriminierung darstellt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in sechs Musterverfahren entschieden, dass Beamten und Richtern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von monatlich 100 € bis Dezember 2011, in Höhe von 200 € bis Dezember 2012 und bis Dezember 2013 ein solcher in Höhe von 300 € monatlich zusteht. Das Verwaltungsgericht Münster hat insgesamt 70 Klägern eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 € monatlich zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31.05.2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Obwohl die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Bremen und Münster für Niedersachsen direkt keine Wirkung entfalten, könnten sie im Falle einer obergerichtlichen Bestätigung gleichwohl mittelbare Auswirkungen auf die Situation in Niedersachsen entfalten, weil bisher hier noch keine Umstellung des Besoldungssystems von Altersstufen hin zu Erfahrungsstufen erfolgt ist.

Ich empfehle daher den von der altersdiskriminierenden Besoldung betroffenen Mitgliedern - auch denjenigen, die bereits in den vergangenen Jahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH Widersprüche gegen die altersdiskriminierende Besoldung bzw. Anträge auf Schadensersatz gem. § 15 AGG erhoben hatten - fristwahrend für das Kalenderjahr 2015 (erneut) Widerspruch einzulegen. Ein Mustertext für die Formulierung eines solchen Widerspruchs finden Sie nebenstehend zum Download.

Demgegenüber ist die jährliche Wiederholung eines einmal eingelegten Widerspruchs gegen die nicht amtsangemessene Besoldung nicht erforderlich. Maßgebend ist hierfür jedoch der Inhalt des Ihnen vom Landesamt für Bezüge und Versorgung zugegangen Zwischenbescheides.

Ich werde Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine nicht allzu anstrengende Vorweihnachtszeit, schöne Festtage und ein gutes neues Jahr 2016!

Mit herzlichen kollegialen Grüßen,

Frank Bornemann
Vorsitzender


Berufseinsteiger