Mitgliederinformation vom 17.12.2013: Aktuelles zur Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Lebensaltersstufen

© Kellermeister / pixelio.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zuletzt hatte ich Sie mit Schreiben vom 17.12.2012 über den aktuellen Stand der Diskussion über eine mögliche Altersdiskriminierung im Bereich Besoldung informiert. Nachdem einige Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten hatten, dass die Staffelung des Grundgehaltes nach Altersstufen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle, haben einige Bundesländer ihre Besoldungsordnungen von Alters- auf Erfahrungsstufen umgestellt. Hierzu gehört auch das Bundesland Berlin, welches allerdings Überleitungsregelungen erlassen hat, die zugunsten der älteren Beamtinnen und Beamten die Differenzierung nach dem Lebensalter noch auf längere Frist perpetuieren. Diese Übergangsregelungen sind vor dem Verwaltungsgericht Berlin von mehreren jüngeren Klägern angegriffen worden.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zwar ist eine Entscheidung des EuGH noch nicht ergangen, mittlerweile liegt jedoch die Stellungnahme des Generalanwaltes vor. Dieser hat sich in seinen Schlussanträgen auf den Standpunkt gestellt, dass auch die Überleitungsregelungen mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unvereinbar seien und den Klägern für die Vergangenheit tatsächlich die höhere Besoldung zu gewähren sei.

Da auch die niedersächsische Besoldungsordnung R in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes für 2014 (Drucksache 17/576 mit Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 17/1001) eine Staffelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen enthält, sollten jüngere Kolleginnen und Kollegen erwägen, ob sie im Hinblick auf die unklare Rechtslage Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen wollen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der „zeitnahen Geltendmachung“ sollten Widersprüche, die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gestützt werden, noch in diesem Kalenderjahr erhoben werden. Hierzu genügt es, Widerspruch gegen die Höhe der Dienstbezüge zu erheben und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 u.a. -) die rückwirkende Gewährung des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe (also R1 oder R2) zu beantragen. Zugleich sollte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung beantragt werden.

Mit den besten Wünschen für die Weihnachtstage verbleibe ich
mit herzlichen Grüßen aus Celle
Frank Bornemann
Stellvertretender Vorsitzender


Berufseinsteiger
Weitere Daten
zu diesem Artikel:
Downloads:

NRB-Mitgliederinformation vom 17.12.2013 (285 KB)