Mitgliederinformation vom 07.03.2017: Einführung von Erfahrungsstufen im Niedersächsischen Besoldungsrecht - Überleitung aus den alten Altersstufen in die neuen Erfahrungsstufen

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Landesgesetzgeber hat mit der Verabschiedung des novellierten Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) die Besoldung von dem bisherigen System der Bemessung nach dem Lebensalter auf eine Besoldung nach Berufserfahrung, also nach Erfahrungsstufen umgestellt. Die Einführung von Erfahrungsstufen war erforderlich, weil die Besoldung nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Diese Umstellung bedingt, dass für die Bemessung der im Jahr 2017 zu zahlenden Besoldung eine Überleitung aus den bisherigen Altersstufen in die neuen Erfahrungsstufen erfolgt. Um Unklarheiten oder auch Besorgnisse zu vermeiden, was die Überleitung in Erfahrungsstufen für die Betroffenen jeweils bedeutet, möchte ich Ihnen über die Regelungen einen kleinen Überblick geben.

Vorab ist hervorzuheben, dass durch die Neuregelung niemand in seiner Besoldung schlechter gestellt wird, einige sogar höhere Bezüge erhalten werden.

1. Für alle Kolleginnen und Kollegen, die bereits am 31. August 2011 und davor als Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der niedersächsischen Justiz tätig waren, gilt, dass diese nach § 72 Abs. 1 NBesG mit Wirkung zum 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet werden, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren. Ein Beispiel: Wer am 31. Dezember 2016 in der Besoldungsgruppe R1 der Besoldungsstufe 9 (43 Jahre, Grundgehaltssatz 5.521,21 €) zugeordnet war, findet sich ab dem 1. Januar 2017 in der Erfahrungsstufe 9 (Grundgehaltssatz 5.521,21 €) wieder. Eine Ausnahme gilt für die ganz jungen Kollegen, die zum Ende Dezember 2016 in der Besoldungsgruppe R1 der Altersstufe 1 (27 Jahre, Grundgehaltssatz 3.838,53 €) zugeordnet waren. Da die Altersstufe 1 nicht durch eine Erfahrungsstufe 1 ersetzt wird, sondern diese gestrichen wird, wird der betroffene Personenkreis nach § 73 NBesG in die nächst höhere Erfahrungsstufe, also die Erfahrungsstufe 2 (Grundgehaltssatz 4.012,46 €) übergeleitet. Der von dieser Regelung betroffene Personenkreis wird also durch die Überleitung eine höhere Besoldung erlangen.

Bei der Überleitung von Altersstufen in Erfahrungsstufen beginnt nach § 72 Abs. 3 NBesG die in dieser Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit, wobei die vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigten Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistet gelten, also keine Wartezeit verloren geht.

2. Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die am 31. August 2011 noch nicht in der niedersächsischen Justiz waren, sondern im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 in der niedersächsischen Justiz angefangen haben, werden rückwirkend ab dem Tag ihres Eintretens in die Justiz der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die sich nach § 33 in Verbindung mit §§ 25 und 26 NBesG nach Berücksichtigung der dort genannten Erfahrungs-zeiten ergibt. Sollte sich aus dieser Berechnung eine Erfahrungsstufe ergeben, die unter der ehemals innegehabten Altersstufe liegt, werden sie nach § 72 Abs. 2 NBesG der Erfahrungs-stufe zugeordnet, die der Altersstufe entspricht, der sie nach dem bisher geltenden Recht zugeordnet waren (sogenannte Günstigerprüfung). Für die Kolleginnen und Kollegen, bei denen sich aus der Anrechnung der Erfahrungszeiten nach dem neuen Recht eine höhere Erfahrungsstufe ergibt, als die ehemals innegehabte Altersstufe, wird das neue Recht daher eine Besoldungsverbesserung bedeuten.

Die Zuordnung zu den neuen Erfahrungsstufen erfolgt von Amts wegen. Derzeit wird ein Fragebogen vorbereitet, mit dem die relevanten Erfahrungszeiten abgefragt werden sollen. Über Ihre Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe und die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung Ihrer Besoldungsbehörde (§ 72 Abs. 5 NBesG).

3. Der Niedersächsische Richterbund hatte sich im Rahmen seiner Anhörung vor der Verabschiedung des NBesG dafür ausgesprochen, auch für die vor dem 1. September 2011 in die Justiz eingetretenen Kolleginnen und Kollegen eine Günstigerprüfung dahin durchzuführen, ob diese Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall durch die Anrechnung von Erfahrungszeiten besser gestellt werden können. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Soweit diese Übergangsregelung die früher bestehende Diskriminierung wegen des Lebensalters insoweit fortschreibt, als für die Bestimmung der Besoldung für die vor dem 1. September 2011 in die Justiz eingetretenen Personen weiterhin an das durch das erreichte Lebensalter bestimmte Grundgehalt angeknüpft wird, ist dies nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.02.2016 - OVG 7 B 21.15 - in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a.) wohl weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden. Eine Klage gegen diese Überleitungsregelung dürfte daher nicht aussichtsreich sein.

4. Durch die rückwirkende Überleitung der Besoldung in eine solche nach Erfahrungsstufen dürften die seit September 2011 entstandenen Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG abgeschnitten worden sein, so dass den gegen die altersdiskriminierende Besoldung eingelegten Widersprüchen voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird. Hierzu wird das Finanzministerium in Kürze einen Erlass herausgeben.

Über die weiteren Entwicklungen werde ich Sie auf dem Laufenden halten.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann


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