Mitgliederinformation vom 11.12.2006: Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in mehreren Fällen entschieden, dass die Beihilfevorschriften hinsichtlich der Beihilfefähigkeit bestimmter Arzneimittel in der aktuellen Fassung nicht mehr angewendet werden dürfen. Nach den bislang angewendeten Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig, es sei denn, sie gelten bei der Behandlung bestimmter schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard.

Die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen beurteilen diese Frage derzeit noch unterschiedlich. Dort sind noch weitere Musterverfahren anhängig, in deren Verlauf auch eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage zu erwarten ist.

Trotz der derzeit nicht einheitlichen Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfrage ist zu empfehlen, gegen die die Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten verneinende Bescheide Widerspruch einzulegen. Sofern ein Beihilfebescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Bei bereits bestandskräftig gewordenen Beihilfebescheiden ist indes die Einlegung eines Widerspruchs zwecklos.

Es ist allerdings darauf zu achten, dass das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung die Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die noch anhängigen Musterverfahren ruhend stellt.

Einen Muster-Widerspruch zur Arzneimittelbeihilfe finden Sie nebenstehend als Download.


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