Besondere Richtervertreterinnen und -vertreter in gemeinsamen Angelegenheiten

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Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter zu beteiligen. Bei den in den §§ 20 und 21 NRiG genannten Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen (§§ 19, 35 Abs. 1 NRiG). Bei den Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, und bei den Arbeitsgerichten treten an die Stelle entsandter Mitglieder des Richterrats besondere Richtervertreterinnen und -vertreter (§§ 35 Abs. 2, 37 NRiG). Diese sind nicht identisch mit der Amtsgerichtsrichtervertretung nach §§ 41 ff. NRiG.


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