Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Grippe­impfung (08.2020)

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Nach der bisherigen Verordnungslage waren Aufwendungen für eine Grippeimpfung lediglich für einen beschränkten Kreis von Personen beihilfefähig. Hierzu zählten unter anderem Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Schwangere und chronisch Kranke. Nunmehr hat sich erfreulicherweise die Einsicht durchgesetzt, dass es ungünstig wäre, wenn während der noch laufenden Covid-19-Pandemie eine Person sich so­wohl mit dem Coronavirus als auch mit einem Grippevirus infizieren würde. Um dem vorzubeugen sind abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1 NBhVO Aufwendungen für eine Schutzimp­fung gegen Influenza, die ab dem 01.10.2020 entstehen, uneingeschränkt beihilfefähig. Derzeit gibt es widersprüchliche Berichte zu der Frage, ob die Anzahl der zur Verfügung ste­henden Dosen der Grippeimpfung ausreichend ist, um alle, die dies wünschen, zu impfen. Ich empfehle daher allen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Grippeimpfung durchführen zu lassen, sich rechtzeitig darum zu kümmern. Gleiches gilt auch für die Gerichts- und Behördenleitungen, die - wie bereits in den letzten Jahren - eine Grippeimpfung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten wollen.

Frank Bornemann

Quelle: NRB Mitteilungsblatt Sommer 2020, S. 43 f.


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