Richtervertretungen

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Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Richtervertretungen sind die §§ 16 ff. NRiG. Sie setzen die Rahmenvorschriften des Bundes (§§ 72 ff. DRiG) um.

Der Niedersächsische Richterbund war maßgeblich an der am 01.02.2010 in Kraft getretenen Neufassung und der damit erfolgten Ausweitung der Mitbestimmungsrechte - insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung eines Richters auf Probe - beteiligt. Die wichtigsten Neuregelungen im NRiG sind:

-        Eigenständige Regelung des Mitbestimmungsrechts im NRiG

-        Ausweitung der Beteiligungstatbestände in fast allen Bereichen

-        Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens durch die „Erörterung mit dem Ziel der Einigung“

-        Einführung des institutionalisierten Quartalgesprächs

-        Einbeziehung der Staatsanwaltsvertretungen in das NRiG

-        Einführung von Richtervertretungen an den „Nicht-Präsidenten-Amtsgerichten“.

Die Richtervertretungen sind weisungsunabhängige Organe der Gerichte. Sie werden an personellen, allgemeinen und sozialen Angelegenheiten beteiligt, damit sie die Interessen der Richter in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Gerichts zur Geltung bringen.

Richtervertretungen sind die Richterräte (§§ 18 ff. NRiG), die Amtsgerichtsrichtervertretungen (§§ 41 ff. NRiG) und die Präsidialräte (§§ 44 ff. NRiG).