Mitgliederinformation vom 07.11.2018: Aktuelles zur Besoldung

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Niedersächsische Richterbund setzt sich seit Jahren dafür ein, die - spätestens - mit der Streichung des Weihnachtsgeldes nicht mehr verfassungsgemäße, weil zu niedrige, Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Niedersachsen endlich wieder auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen. Die von uns mit der Politik hierzu geführten Gespräche sind insbesondere hinsichtlich unserer Forderung nach der Wiedereinführung des Weihnachtsgeldes bislang ohne Erfolg geblieben.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Amtsangemessenheit unserer Besoldung haben die Musterklageverfahren der Mitgliedsverbände des Deutschen Richterbundes jedoch bereits zu Teilerfolgen geführt. Zu nennen ist hier in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2015, aber auch der in einem Musterklageverfahren des Niedersächsischen Richterbundes ergangene Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 2017, mit dem die in Niedersachsen gewährte Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 als verfassungswidrig erachtet wurde. In seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Osnabrück der Argumentation des NRB angeschlossen, wonach es in Fortentwicklung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Besoldung auch ausreichen kann, wenn statt drei der fünf Eingangskriterien lediglich zwei erfüllt sind, diese aber so deutlich, dass sie die anderen, vielleicht gerade nicht erfüllten Kriterien auszugleichen vermögen.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2018 (- 2 C 32/17 und 2 C 34/17 -) festgestellt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A8 und A11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 und in den Besoldungsgruppen A9 und A12 in den Jahren 2014 bis 2016 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar nur die A-Besoldung betrifft, hat der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts - so das Bundesverfassungsgericht die dort vertretene Rechtsauffassung teilt - mittelbar auch Bedeutung für die R-Besoldung. Der Gesetzgeber kann nämlich infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwa notwendig werdende Änderungen - und gemeint sind hiermit Verbesserungen - der A-Besoldung nicht losgelöst von den anderen Besoldungsordnungen, mithin auch nicht losgelöst von der R-Besoldung, vornehmen. Sollte die A-Besoldung unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot zur Grundsicherung insgesamt aufzustocken sein, dürfte dies für die R-Besoldung wegen der bestehenden Wechselbeziehung zu den Besoldungsstufen A15 und A16 ebenfalls gelten.

Die niedersächsische Politik wäre gut beraten, wenn sie die Vorlageentscheidungen zum Anlass nähme, die in Zeiten schwieriger Haushaltslagen erfolgten Kürzungen, insbesondere die Streichung des Weihnachtsgeldes, rückgängig zu machen, zumal die aktuell und den Prognosen nach auch weiterhin sprudelnden Steuereinnahmen hierfür den finanziellen Spielraum lassen. Wir werden diese Forderung auch im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2019 anstehenden Tarifverhandlungen für die Angestellten der Länder, deren Ergebnis aller Voraussicht nach auf die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte übertragen werden wird, sehr deutlich machen.

In Anbetracht der sich abzeichnenden Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Ländern gewährte Besoldung für nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig zu erachten, dürfte es weiter sinnvoll sein, jedes Jahr (vgl. § 4 Abs. 7 Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG -) schriftlich den Anspruch auf amtsangemessene höhere Besoldung geltend zu machen.

Soweit in den einzelnen Bescheiden des NLBV die Mitteilung enthalten ist, die Geltendmachung höherer Besoldung bzw. der Widerspruch gegen die aktuelle gewährte Besoldung müsse nicht jedes Jahr erneut wiederholt werden, steht dies im Widerspruch zu der Regelung des § 4 Abs. 7 NBesG, wonach die Richterin oder der Richter bzw. die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt einen Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen ist.

Mit Blick auf diese gesetzliche Regelung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie sich der Mühe unterziehen, Ihren Widerspruch jährlich zu wiederholen. Ein Formulierungsvorschlag für den Widerspruch finden Sie nebenstehend zum Download.

Ich werde Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Frank Bornemann