Mitgliederinformation vom 04.05.2012: Altersdiskriminierung durch die Besoldung nach Lebensaltersstufen und durch die altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs?

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zuletzt hatte ich mit der Mitgliederinformation vom 3. Februar 2012 über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle informiert, wonach die Anknüpfung der Höhe der gewährten Besoldung an das erreichte Lebensalter gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und daher unwirksam ist. In Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Das Niedersächsische Finanzministerium hat auf die unklare Rechtslage reagiert und die Besoldungsdienststellen angewiesen, Entscheidungen über Anträge und Widersprüche, mit denen Besoldung aus dem jeweiligen Endgrundgehalt begehrt wird, bis zum Vorliegen einer Niedersachsen betreffenden rechtskräftigen Entscheidung ruhend zu stellen. Soweit die Besoldungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt oder verwirkt waren, wird der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Entsprechende Ansprüche sind für zukünftige Kalenderjahre zur zeitnahen Geltendmachung alljährlich zu wiederholen.

Damit ist klargestellt, dass im Falle eines Antrags auf höhere oder eines Widerspruchs gegen die gewährte Besoldung nicht das Risiko besteht, dass der Anspruchsberechtigte nach einem den Antrag oder Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Besoldungsstelle den Klageweg zu den Verwaltungsgerichten mit dem entsprechenden Kostenrisiko beschreiten muss.

Das Verbot der Altersdiskriminierung kann sich auch auf die Höhe des Urlaubsanspruches nach § 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) auswirken. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Entscheidung vom 20. März 2012 ausgesprochen, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gem. § 26 TVöD ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellt (9 AZR 529/10). Nach § 4 Abs. 1 NEUrlVO beträgt der Urlaub für jedes Urlaubsjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Diese Staffelung entspricht der in § 26 TVöD vereinbarten Regelung.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, in welcher Weise sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten auswirkt. Anträge auf eine über die in § 4 Abs. 1 NEUrlVO vorgesehenen Urlaubstage hinausgehende Urlaubsgewährung sollten vorerst nicht beschieden werden.

Kolleginnen und Kollegen, denen aufgrund ihres Lebensalters noch nicht der maximale Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zusteht, sollten zur Wahrung ihrer Anspruche in diesem Kalenderjahr mit ihren Urlaubsanträgen die vollen 30 Arbeitstage Urlaub geltend machen und hierbei darum bitten, die Entscheidung über die Gewährung des über den bisherigen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubs zunächst bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zurückzustellen.

Ich werde Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Herzliche Grüße
Frank Bornemann


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