Info Mutterschutz

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Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MuSchG). In der Zeit des Mutterschutzes werden die Bezüge weiter gezahlt (§§ 2 NRiG, 81 NBG i. V. m. § 79 Abs. 1 BBG und § 2 MuSchuEltZV).

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, soll sie dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden (ggf. unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses; vgl. § 5 Abs. 1 MuSchG). Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf eine Entlassung der Proberichterin gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden (§ 4 MuSchuEltZV).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Leitfaden zum Mutterschutz herausgegeben, auf den an dieser Stelle verwiesen werden soll. Er enthält einen ausführlichen Überblick über den Mutterschutz und die finanziellen Leistungen.

Haben Sie vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser im Jahr nach dem Ende des Beschäftigungsverbots oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden. Diese Regelung wurde durch Verordnung vom 29.04.2011 mit Wirkung vom 01.01.2009 in § 8 Abs. 1 Satz 4 NEUrlVO eingeführt (Nds. GVBl. 2011, 122).

Stand: 09.06.2011