Die dienstliche Beurteilung

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Die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte ist geregelt in § 5 NRiG und in der AV des MJ vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. 2015, 77).

Beurteilungen stehen im Probedienst nach neun Monaten und sodann im jährlichen Abstand an. Außerdem erfolgen Beurteilungen bei Versetzungen - nach mehr als dreimonatiger Tätigkeit - und bei einer Bewerbung um eine Planstelle. Die Beurteilung wird von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen. Dies ist beim Einsatz an Amts- oder Landgerichten der Präsi­dent des Landgerichts, ggf. der Prä­sident des Amtsgerichts, bei der Staatsanwaltschaft der Leitende Oberstaatsanwalt. Grundlage ist zumeist ein "Beurteilungsbeitrag" des jeweiligen Kammervorsitzenden, Amtsgerichtsdirektors bzw. Abteilungsleiters. Außerdem findet eine sog. "Überhörung" statt, d. h. der Präsident oder Leitende Oberstaatanwalt nimmt – meistens angekündigt – an einer Sitzung teil. Der Beurteiler lässt sich außerdem Akten oder Entscheidungen vorlegen. Zum Heraussuchen dieser Akten wird man selbst oder die Geschäftsstellenmitarbeiter aufgefordert, so dass eine gewisse Einflussnahme möglich ist. Möglichst frühzeitig sollte man daher Aktenzeichen von "gut gelungenen und geeigneten" Urteilen, Beschlüssen beziehungsweise Anklagen und Einstellungsbescheiden notieren oder Kopien davon sammeln. Ferner wird dem Beurteiler die Dezernatsentwicklung (Zählkartenstatistik) mitgeteilt, die ein wichtiges Beurteilungskriterium bildet. Schauen Sie sich deshalb die Aktenordnung und die Anordnung über die Führung der Zählkarten an und achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftsstelle Ihre Erledigungen durch Austragen der - meist in der EDV geführten - Zählkarten zeitnah erfasst. Gerade Feinheiten (etwa die Zählweise bei Abtrennungen, Vorbehaltsurteilen oder ruhenden Verfahren) werden nicht selten übersehen, Ebenso wird manchenorts unzutreffend die Rechtskraft abgewartet oder die endgültige Einstellung eines strafprozessualen Verfahrens. Bei "Wiederaufnahme" eines ruhenden oder vorläufig eingestellten Verfahrens ist eine neue Zählkarte anzulegen, ebenso für ein Nachverfahren oder nach einer Zurückverweisung.

Die Beurteilung selbst erfolgt dann mittels eines durch die AV vorgegebenen Formulars, das diverse Abschnitte wie Fachkenntnisse, Auffassungsgabe, Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick, Verhalten zu anderen, Belastbarkeit u.v.m. enthält, wobei jeweils angegeben werden soll, ob der/die Beurteilte (mit Zwischenstufen) den Anforderungen des Amtes entspricht, sie übertrifft oder ihnen nicht entspricht. Unter der Gesamtbeurteilung wird dann mehr oder weniger der Beurteilungsbeitrag übernommen, dem sich eine Einschätzung der Geeignetheit (in 4 Stufen) für das jeweilige Amt anschließt: Nicht geeignet, noch nicht geeignet, geeignet, besonders geeignet. Bei der Anlassbeurteilung für die Besetzung einer Plan- oder Beförderungsstelle gibt es noch weitere Stufen.

Solange Sie mit "geeignet" bewertet werden, müssen Sie sich keine Sorgen machen - eine Bewertung mit "besonders geeignet" ist jedenfalls in der ersten Dienstzeit die absolute Ausnahme. Sie bedeutete, dass Sie bereits die an einen erfahrenen Planrichter zu stellenden Anforderungen insgesamt übertreffen.

Die Beurteilung selbst muss dem zu Beurteilenden eröffnet und gegengezeichnet werden. Ein Gespräch an diesem Punkt über missliebige und misslungene Formulierungen und überhaupt ungerechtfertigte Einschätzungen sollte - in angemessener Form - nicht gescheut werden.

§ 22 DRiG regelt die Voraussetzungen für eine Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten und vierundzwanzigsten Monats und nach Ablauf des dritten oder vierten Jahres. Für die Entlassung maßgebend sind die Beurteilungen zu den genannten Zeiten.