Das staatsanwaltschaftliche Dezernat

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1. Während der ersten Tage

2. Das tägliche Dezernat

3. Zeichnungsrechte

4. Vertretung

5.Sitzungsdienst

6. Plädoyer

7. Der staatsanwaltschaftliche Eildienst

1. Während der ersten Tage

 

Ein genaues Studium des Geschäftsverteilungsplanes kann Ihnen viel Arbeit ersparen. Sie wären nicht der erste Neuling, der drei Tage an einer großen Anklage sitzt, die der Kollege nebenan hätte bearbeiten müssen. Wichtig ist die OrgStA (Anordnung über Organisation und Betrieb der Staatsanwaltschaft). Hier finden sich Regelungen über die Gegenzeichnung, Vorlagepflichten an Abteilungs- und Behördenleiter. Wichtig ist insbesondere die Regelung über die Zuständigkeit der Amtsanwälte. Sehen Sie sich auch das RPflG über die Zuständigkeiten des Rechtspflegers und die Nds. Gnadenordnung mit ihren differenzierten Zeichnungsregelungen an. Positive Gnadenentscheidungen sind von der Behördenleitung oder sogar vorgesetzten Be­hörden zu zeichnen! Weitere Vorlagepflichten und Bearbeitungsregeln können sich aus Hausverfügungen Ihres Behördenleiters ergeben.

Lassen Sie sich die Formularmappe geben; die Verwendung der Anklage- und Verfügungsformulare erspart Ihnen und Ihrer Geschäftsstelle/Kanzlei viel Arbeit. Sammeln Sie darüber hinaus möglichst viele Musterverfügungen. Viel mehr als bei Gericht ist im "Massengeschäft" der Staatsanwaltschaft eine sachlogische Ver­fügungstechnik erforderlich und wird von den Geschäftsstellenbeamten erwartet.

Überlegen Sie genau, in welcher Reihenfolge die angeordneten Arbeitsschritte am besten auszuführen sind. Erledigen Sie das, was Sie gerade erledigen können in einem Zuge. Sie ersparen sich eine Menge Arbeit und sinnlosen Aktenumlauf. Vermerken Sie sich bei jeder Vorlageverfügung, was Sie gegebenenfalls bei der Wiedervorlage vorhaben (z.B. Anklage nach Ablauf einer Einlassungsfrist).

2. Das tägliche Dezernat

 

Schon durch den Blick auf den Aktendeckel kann man oft erkennen, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Hier wird vermerkt, wo sich die Anklageschrift, das Hauptverhandlungsprotokoll oder zum Beispiel das Urteil des 1. Rechtszuges befindet. Lesen Sie die Akten von hinten. Im Übrigen gilt hier insbesondere: Fragen, fragen, fragen! Lesen Sie sich nicht in der Bibliothek fest. Dazu dürfte keine Zeit vorhanden sein.

Mit sachgerechter Anwendung der §§ 153 ff. StPO erleichtern Sie sich und anderen das Leben. Und für eine Anklage brauchen Sie nur hinreichenden Tatverdacht zu bejahen, nicht aber eine 100%ige Sicherheit einer Verurteilung: „Die genauere Aufklärung ist den besseren Erkenntnismöglichkeiten in der Hauptverhandlung vorzubehalten“. Fehler in der Einordnung von Straftatbeständen können problemlos im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden; oft genug stellt sich in der Hauptverhandlung ohnehin ein anderer Sachverhalt als nach Anklageerhebung heraus. Denken Sie auch daran, dass der Sitzungsvertreter nur die Handakte zur Verfü­gung haben wird. Verfügen Sie daher erforderlichenfalls gerade bei Strafrichteranklagen ohne Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, dass von Ihrer Abschlussverfügung, dem BZR-Auszug oder weite­ren wichtigen Aktenbestandteilen Ablichtungen zur Handakte gefertigt werden.

Machen Sie bei Ihren Ermittlungen reichlich vom Telefon Gebrauch, indem Sie den Sachverhalt, weiteres Vorgehen etc. mit Polizei, Verteidigern, Sachverständigen usw. erörtern und lassen Sie sich dafür - so nicht ohnehin online verfügbar - Telefonlisten der Amtsgerichte und Polizeidienststellen des Bezirks geben. Unter Umständen bietet sich auch eine persönliche Vorstellung bei der örtlichen Polizei an.

Verzagen Sie nicht angesichts der Fülle von Arbeit. Viele Kollegen vor Ihnen ha­ben es auch geschafft, obwohl sie es am Anfang kaum für möglich hielten! Teilweise wird man Ihnen auch entgegen kommen und Ihr Dezer­nat in den ersten Monaten um etwa 1/4 entlasten. Ein etwaiges Interesse für Sonderdezernate – wie z.B. für Jugend-, Wirtschafts- oder Betäubungsmittelkriminalität – sollten Sie frühzeitig äußern.

3. Zeichnungsrechte

 

Für den jungen Staatsanwalt, der vielleicht zuvor bereits als Richter tätig war, ist es ungewohnt, dass Verfügungen während der ersten Monate der staat­sanwaltschaftlichen Tätigkeit gegengezeichnet werden. Die Gegenzeichnung erfolgt in der Regel durch den Abteilungsleiter. Vorgesehen sind eine dreimonatige Tätigkeit bis zum sog. kleinen Zeichnungsrecht und weitere drei Monate bis zum sog. großen Zeichnungsrecht.

Bis zum kleinen Zeichnungsrecht müssen sämtliche Verfügungen gegengezeichnet werden. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass man einen Ansprechpartner hat, der ein Interesse an sachgerechter Bearbeitung hat. Er weiß auch, dass Sie namentlich Vollstreckungssachen noch nicht beherrschen können. Mit dem kleinen Zeichnungsrecht ist eine eingeschränkte Selbstständigkeit erreicht. Einstellungsverfügungen und teilweise Anklagen vor dem Landgericht werden weiterhin dem Gegenzeichner vorgelegt.

4. Vertretung

 

Mehr als bei Gericht möglich, wird bei den Staatsanwaltschaften erwartet, dass Kollegen im Urlaub oder bei Abwesenheiten "voll“ vertreten werden. Behandeln Sie also die Akten des Kollegen mit Ausnahme sehr komplexer Verfahren, in die eine Einarbeitung nicht leistbar ist und auch nicht erwartet wird, wie Ihre eigenen Akten. Denken Sie bei anstehendem eigenen Urlaub daran, es dem Vertreter möglichst einfach zu machen: Schreiben Sie bei komplizierten Verfahren "Keine Vertretungssache" in die Handakte und verfügen Sie tunlichst Wiedervorlagen nicht in Ihre Urlaubszeit.

5.Sitzungsdienst

 

Informieren Sie frühzeitig den für die Sitzungseinteilung zuständigen Mitarbeiter, wenn Sie aus dienstlichen oder dringenden persönlichen Gründen an bestimmten Tagen keinen Sitzungsdienst leisten können. Wenn Sie sich anhand der mehr oder minder aussagekräftigen Handakten (s. o.) auf die Sitzung vorbereiten, sollten Sie immer einen Blick in die interne Verfahrensliste Ihrer Behörde werfen. Zum einen haben Sie dann – gerade in Jugendsachen – einen gewissen (regionalen) Überblick, was für Vorbelastungen der jeweilige Angeklagte mitbringt. Wichtiger ist noch, dass Sie anhand der Verfahrensliste erkennen können, ob im Bezirk weitere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten anhängig sind, eventuell schon neben der terminierten Sache weitere Anklagen erhoben sind (die ggf. zur terminierten Sache hinzu verbunden werden könnten) oder mit Rücksicht auf die angeklagte Sache Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt wurden.

In komplizierten, sich gegenüber der Anklage sehr verändert darstellenden Sachverhalten kann es angezeigt sein, vor dem Plädoyer um eine kurze Sitzungsunterbrechung zur Vorbereitung zu bitten.

Ergeht in der Sitzung ein Verbindungsbeschluss, müssen Sie den in jedem Fall in der Handakte (vollständig!) notieren und ferner aufpassen, dass das richtige Verfahren führt: Grundsätzlich soll das älteste Verfahren führen. Jugendsachen haben aber immer Vorrang vor Verfahren aus Erwachsenendezernaten und Verfahren aus Sonderdezernaten gehen Verfahren aus Allgemeindezernaten vor. Falsche Verbindungsbeschlüsse sind leider nicht selten und sorgen bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig für Verärgerung und zusätzlichen Arbeitsaufwand.

Erscheint der Angeklagte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, wird nach dem Gewicht des Strafvorwurfs zu entscheiden sein, ob (beim Amtsgericht) auf Ihren Antrag hin von § 408a StPO Gebrauch gemacht werden kann oder Vorführ- bzw. Haftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO) ergehen muss. Kommt der Angeklagte nicht zur Berufungsverhandlung, wird seine Berufung nach § 329 StPO verworfen. Ähnliches gilt, wenn der Angeklagte nach Einspruch gegen den Strafbefehl nicht zur Hauptverhandlung erscheint oder dort nicht vertreten ist (§ 412 StPO).

Kommt ein Zeuge nicht, sollte auch seine sofortige Vorführung vom Gericht angeordnet werden. Jedenfalls sind bei unentschuldigtem Ausbleiben ein Ordnungsgeld und die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten angezeigt. Entsprechende Anträge sollten Sie stets stellen und nebst der Gerichtsentscheidung in der Handakte notieren. Neben Ordnungsgeld muss stets ersatzweise eine nach Tagen bemessene Ordnungshaft festgesetzt werden (§§ 51 Abs. 1 StPO, 6 EGStGB).

Bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften existieren unterschiedliche Regelungen zu der Frage, ob ein junger Staatsanwalt bzw. eine junge Staatsanwältin vor Verleihung des großen Zeichnungsrechts Einstellungsbeschlüssen nach §§ 153 ff. StPO in der Hauptverhandlung eigenständig zustimmen darf, mit dem Anklageverfasser oder dem Tagesbereitschaftsdienst Rücksprache nehmen muss. Ein Rechtsmittelverzicht darf vor dem großen Zeichnungsrecht ebenfalls nicht ohne (auch im Vorfeld mögliche) Absprache erklärt werden.

Bei der Einleitung eines Verfahrens wegen §§ 153, 154 StGB sollten Sie immer auf ein Wortprotokoll hinwirken und eine Kopie davon zum neuen Vorgang nehmen.

Bei Haftsachen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Wenn der Haftbefehl (im Folgenden: HB) wegen des Haftgrundes Wiederholungsgefahr ergangen ist und man eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung unter einem Jahr beantragt, muss zugleich entweder die Aufrechterhaltung des HB mit einem anderen Haftgrund oder die Aufhebung des HB beantragt werden, sofern ein anderer Haftgrund nicht eingreift.

Im Falle der Beantragung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung ist immer auch die Aufhebung des HB zu beantragen.

Wenn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung beantragt wird, ist die Aufrechterhaltung des HB zu beantragen.

Wird die Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig, ist die Aufhebung des HB zu beantragen und die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzuordnen. Dies verfügt der Richter in den Unterlagen der JVA, die von den Justizbediensteten übergeben werden. Der Staatsanwalt sollte einen entsprechenden Vermerk in den Handakten aufführen und diese dem zuständigen Rechtspfleger zuleiten.

Die sofortige Entlassung ist anzuordnen, wenn die Entscheidung nicht antragsgemäß auf Freiheitsstrafe ohne Bewährung ergeht und der HB aufgehoben wird.

Für die Kostenentscheidung ist Folgendes wichtig:

Bei einer Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen, § 465 StPO.

Bei Nebenklage immer an die Kostenentscheidung und § 472 StPO denken.

Bei Jugendlichen ist die Vorschrift des § 74 JGG (bei Heranwachsenden über § 109 JGG) zu beachten. Danach kann von der Kostenauferlegung abgesehen werden. 

6. Plädoyer

 

Hinweise zum Plädoyer finden Sie in unserer Mappe für Proberichterinnen und Proberichter.

7. Der staatsanwaltschaftliche Eildienst

 

Diese Fragen sollten sie vorab klären:

Gibt es in Ihrer Behörde - offiziell oder bei Kollegen - eine "Eildienstmappe"? Wenn ja, unbedingt besorgen, viele Antworten auf die nächsten Fragen ergeben sich daraus! Ist sie während des Eildienstes zugänglich? Wenn nein, könnten Sie bei der Behördenleitung die Erstellung einer Eildienstmappe anregen.

Bestehen für Sonderaufgaben (Haftsachen, beschleunigte Verfahren) oder Sonderabteilungen wie z. B. für Kapital-, Brand-, politische Sachen eigene Eildienste? Wie sind diese erreichbar? Besteht ein Bereitschafts­dienst der Amtsanwälte? Gibt es entsprechende Telefonlisten?

Gibt es spezielle Regelungen (Hausverfügungen, Absprachen mit Amts­gerichten) für beschleunigte Verfahren/Hauptverhandlungshaft?

Wie lange dauert der Eil-/Bereitschaftsdienst nach der Hausverfügung der Behördenleitung?

Handelt es sich um Präsenz-Eildienst oder um eine telefonische Rufbereitschaft?

Wo und wann erhält man ein Diensthandy?

Bei Präsenz-Eildienst sollten Sie folgende Punkte klären:

Wo müssen Sie erreichbar sein (eigenes Dienstzimmer/spezielles Eildienstzimmer/Polizeigewahrsam/Vorführräume des AGs)?

Stehen dort Gesetzestexte, Kommentare, Telefonverzeichnisse, Fax, Ko­pierer, Zugriff auf web.sta, auf Online-Verbindung zum BZR, Formulare etc. zur Verfügung (s. auch unten "Sie brauchen ...")?

Wie ist der Zugang zum Dienstgebäude gewährleistet? Müssen Sie sich eventuell einen Schlüssel besorgen?

Hat gleichzeitig ein Wachtmeister und/oder Geschäftsstellenbeamter Eildienst (der z. B. ein Aktenzeichen zuteilen kann)?

Steht Ihnen eine Schreibkraft zur Seite? Wie und wann ist diese ggf. erreichbar?

Werden Haftbefehlsanträge fernmündlich, mündlich oder schriftlich ge­stellt? (Eine unterschiedliche Handhabung bei dem AG am Sitz der StA einerseits und sonstiger AGe im Bezirk andererseits ist üblich!) Eine schriftliche Antragsstellung ist regelmäßig hilfreich – es ist eher unwahrscheinlich, dass gerade ein routinierter Ermittlungsrichter Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht hat. Andererseits gibt es von Rechts wegen keinen Zwang zur schriftlichen Antragsstellung!

Wie und wann sind die Eildienstrichter der AGe des Bezirkes, speziell des AG am Sitz der StA, erreichbar? (kann von Rufnummer des Gerichtes abweichen; im LG-Bezirk Verden gibt es einen an wechselnden Orten ausgeübten gerichtsübergreifenden Bereitschaftsdienst!)

Folgende Arbeitsmittel benötigen Sie:

Kommentare zur StPO und zum StGB (”Meyer-Goßner" und ”Fischer” reichen aus);

Texte gebräuchlicher Nebengesetze wie z. B. JGG, BtMG, StVG usw. (so­weit nicht online verfügbar);

Texte von GnO, StVollzG, StVollzO (soweit nicht online verfügbar);

Tel.-Nr. und Fax-Nr. der Polizeibehörden und Amtsgerichte des Bezirks; eventuell Diktiergerät mit ausreichender Zahl Kassetten; eventuell rote Vordrucke "Haftbefehl";

empfehlenswert: die private Telefonnummer eines hilfsbereiten, erfah­renen Kollegen, der im Notfall einen Tipp geben kann.

Sie entscheiden über eine Vorführung, nicht die Polizei! In Zweifelsfällen lassen Sie sich die Akte bringen oder faxen, bevor Sie entscheiden. Danach empfiehlt sich ein Informationsaustausch und eine zeitliche Abstimmung mit dem zuständigen Haftrichter. Bei der bloßen Verkündung bereits bestehender Haftbefehle wird in aller Regel Ihre Anwesenheit nicht erforderlich sein; Vollstreckungshaftbefehle müssen nicht verkündet werden. Mit Abschiebehaft und Betreuungssachen haben Sie nichts zu tun!

Auswärtige Polizeibehörden werden sich bei Ihnen melden, wenn dort etwas anliegt.

Gelegentlich ist über Anträge auf Verlängerung eines Hafturlaubes durch kurzfristige Haftunterbrechung zu entscheiden. Hier ist Zurückhaltung geboten. Vorrang hat immer die Urlaubsgewährung durch die JVA nach dem StVollzG. Dies muss mit der JVA jedenfalls telefonisch geklärt werden, wenn Sie einen Antrag positiv entscheiden wollen.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Kaum eine Entscheidung wird so eilig sein, dass sie wirklich ad hoc getroffen werden muss (Staatsanwälte sind keine Notärzte!). Ausreichend Zeit, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen, sollten Sie sich immer nehmen.