Amtsgerichtsrichtervertretungen

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An einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht werden eine Richterin oder ein Richter als Amtsgerichtsrichtervertretung sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt (§ 41 Abs. 1 NRiG).

Beteiligung und Aufgabe

In allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und den in den §§ 20 und 21 NRiG genannten personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts ist neben dem Richterrat, der bei dem Landgericht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NRiG zugleich für die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist, die Amtsgerichtsrichtervertretung zu beteiligen (§ 42 Satz 1 NRiG). Sie hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen (§ 42 Satz 2 NRiG).

Verfahren der Beteiligung

In einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht sind Maßnahmen nach den §§ 20 und 21 NRiG, für die das Amtsgericht selbst entscheidungsbefugt ist, mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern (§ 43 Abs. 1 Satz 1 NRiG). Einigen sich die Dienststelle und die Amtsgerichtsrichtervertretung nicht, so ist das Mitbestimmungs- oder Benehmensverfahren mit dem bei dem übergeordneten Landgericht zugleich für das Amtsgericht gebildeten Richterrat durchzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 NRiG).

Ist das Amtsgericht bei einer Maßnahme nach den §§ 20 und 21 NRiG nicht selbst entscheidungsbefugt, sondern schlägt es eine solche gegenüber einer übergeordneten Dienststelle vor, so ist die Angelegenheit mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern (§ 43 Abs. 3 Satz 1 NRiG).  Mit dem Vorschlag an die übergeordnete Dienststelle ist zugleich das Ergebnis der Erörterung mitzuteilen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 NRiG).

Wird ein Richterrat beim Landgericht in einer Angelegenheit beteiligt, die nur ein Amtsgericht betrifft, so hat er die Amtsgerichtsrichtervertretung des betroffenen Amtsgerichts hinzuzuziehen (§ 43 Abs. 4 Satz 1 NRiG). Die Amtsgerichtsrichtervertretung ist im Richterrat nicht stimmberechtigt (§ 43 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz NRiG).