Präsidialräte
Über den Präsidialrat (§§ 44 ff. NRiG) sind die Richter an den Personalangelegenheiten beteiligt, die vom Wirkungskreis der Richterräte nicht umfasst sind. Der Präsidialrat ist etwa vor jeder Ernennung eines Richters oder eines sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem des Eingangsamtes oder der Entlassung eines Richters auf Probe zu beteiligen. Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet. Der Präsidialrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied und (bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit) aus (sechs) weiteren Richterinnen oder Richtern. Die Mitglieder des Präsidialrates werden von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Mitglieder des Präsidialrates müssen seit mindestens 5 Jahren Richter auf Lebenszeit sein.

