Interview mit Herrn Peter Heine, Präsident des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (FG Sozialgerichtsbarkeit)

Frage:
Was sehen Sie als die wichtigste Aufgabe in Ihrer neuen Leitungsstelle an?

Antwort:
Ich möchte dafür werben und mich dafür einsetzen, dass die Beschäftigten der Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsens und Bremens in einem überschaubaren Zeitraum, das sind für mich etwa 3-5 Jahre, auf den Grund ihrer Dezernate gucken können. Die Verfahren, die eingehen, sollen von vornherein gefördert und entsprechend qualitativ hochwertig entschieden werden können.
Darauf haben die Prozessbeteiligten, aber auch die Beschäftigten der Gerichte einen Anspruch, also auch in den sozialgerichtlichen Verfahren. Das hat viele Facetten, auf die wir ja vielleicht noch kommen werden, aber das ist der Kern der Sache.

Frage:
Wo sehen Sie für Ihr Gericht derzeit die größten Probleme?

Antwort:
Das knüpft an das an, was ich gerade gesagt habe. Ich möchte es in Fragen kleiden, die unsere Gerichtsbarkeit insgesamt bewegen. 

Was bewirkt eine Entscheidung über eine Sanktion in einem Hartz IV-Verfahren  oder zur Frage der Bewilligung eines bestimmten Rollstuhls durch die Krankenkasse, wenn das Urteil erster Instanz aus Belastungsgründen erst nach 2-3 Jahren Verfahrensdauer erfolgen kann und ggf. nach 2 weiteren Jahren die Berufungsentscheidung?

Wie lange arbeiten Richterinnen und Richter, aber auch Serviceeinheiten weiterhin mit 110 % Einsatz ohne realistische Perspektive, auf den Dezernatsgrund sehen zu können? Noch weitere 3-5 Jahre sind als Antwort da sicher nicht unrealistisch.

Welche reale Perspektive haben die auf dem Tisch liegenden Vorschläge zu Gesetzesänderungen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht?
Die Antwort lautet leider: Soweit ich weiß, jedenfalls derzeit keine bis kaum eine.

Wie lange werden die anderen Gerichtsbarkeiten, die die Sozialgerichtsbarkeit in den vergangenen Jahren wegen der Hartz IV-Verfahren in so großem Umfang und so erfolgreich unterstützt haben, das noch weiter leisten können und wollen? Auch da wird man antworten können: 3-5 Jahre. Ich denke, danach müssten wir in die Lage versetzt sein, selbst zurecht kommen und vielleicht sogar etwaige Engpässe in anderen Gerichtsbarkeiten unsererseits mit ausgleichen zu können. Das setzt aber voraus, dass wir zunächst selber auf den Grund unserer Dezernate kommen.

Und die letzte Frage, die ich dazu nennen möchte, lautet:
Wie lange gelingt es noch, die Freundlichkeit, die Aufgeschlossenheit, das Engagement, den Einsatz und die positive Grundeinstellung der Beschäftigten in dieser Gerichtsbarkeit zu bewahren?

Ein anderer Punkt ist: Wir haben durch viele Neueinstellungen eine Altersstruktur in der Sozialgerichtsbarkeit bekommen, die bei den jungen Kräften im Richterbereich, aber auch im Servicebereich, einen zu dicken Bauch in der Alterpyramide zeigt. Der Anteil der etwa 30-35jährigen im Richterbereich ist sicherlich doppelt so hoch, wie er für eine gesunde Altersstruktur sein sollte. Aktuell wirft das keine Probleme bei motivierten, engagierten und leistungsfähigen Kolleginnen und Kollegen auf, die auch zunehmend an Berufserfahrungen gewinnen. Das aber kann natürlich in 10 oder 15 Jahren anders sein. Deshalb müssen wir  jetzt beginnen zu überlegen, wie diese  Altersstrukturentwicklungen mit sinnvollen Maßnahmen begleitet werden können.

Frage:
Wie ist die aktuelle Situation am Landessozialgericht und an den Sozialgerichten in Niedersachsen und wie viele weitere Richterstellen benötigen Sie, um den Eingangszahlen und den Bestandszahlen Herr zu werden?

Antwort:
Wir hatten im 1. Halbjahr 2010 einen Zuwachs an Klagen von knapp 20%, wenn man alle Verfahren zusammen nimmt, einen Zuwachs von etwa 16% im Vergleich zum 1. Halbjahr 2009. Entwickeln sich diese Zahlen gleichmäßig weiter, bleiben sie also nur auf diesem Level, dann bräuchte man  zusätzlich zu den jetzt vorhandenen Kräften, inklusive der Abordnungen aus den anderen Gerichtsbarkeiten, etwa ein Dutzend weitere Richterinnen und Richter. Für den Abbau der übermäßigen Bestände, aus denen auch die langen Verfahrenslaufzeiten resultieren, benötigen wir sicherlich ein weiteres Dutzend Kolleginnen und Kollegen, also zusammen genommen etwa 25 weitere Richterstellen. Das Ganze muss dann immer erweitert werden um eine adäquate Verstärkung auch im Servicebereich. Betrachtet man den Justizhaushalt insgesamt, geht es um etwa 1 Prozent aller Richter- und Staatsanwaltsstellen in Niedersachsen oder mit Folgekosten um 0,2 bis 0,3 Prozent des gesamten Justizhaushalts. So betrachtet handelt es sich doch um eine recht überschaubare Größenordnung.

Gleichwohl bleibt angesichts der Konsolidierungszwänge die Frage, was realistisch umsetzbar ist. Das werden die nächsten Wochen zeigen. Ich denke, dass es darüber Gespräche geben wird mit den anderen Gerichtsbarkeiten, mit dem Justizministerium, auch im politischen Raum bis hin zum Haushaltsgesetzgeber. Wir sind in den vergangenen Jahren - wenn ich das so sagen darf, aus allen Ecken - sehr großzügig und umfangreich unterstützt worden. Die Sozialgerichtsbarkeit ist in das Blickfeld geraten über die Hartz IV-Verfahren, die inzwischen mehr als 50 % des Gesamtaufkommens in erster Instanz ausmachen. Zu bewältigen sind daneben die Verfahren mit ganz überwiegend medizinischem Hintergrund, also die sogenannten klassischen Rechtsgebiete, die gleichermaßen existenzielle Hintergründe für die Betroffenen haben können und häufig auch haben.

In der zweiten Instanz sind an sich zwei zusätzliche Senate erforderlich, will heißen 6 Richterinnen und Richter. Die Eingänge in der Berufungsinstanz werden weiterhin steigen, wenn die hinzugekommenen Kolleginnen und Kollegen in der ersten Instanz arbeiten und ihre Verfahren abschließen. Im Servicebereich ist die Lage beim Landessozialgericht dagegen nicht gleichermaßen bedrückend wie bei den Sozialgerichten, so dass man hier auch mit geringeren Personalsteigerungen rechnen könnte.

Frage:
Worin liegen die Ursachen der Klageflut vor den Sozialgerichten?

Antwort:
Der Anstieg der Eingänge resultiert in erster Linie aus den Steigungsraten in den neuen Rechtsgebieten, also aus den sogenannten Hartz IV-Gesetzen. In den übrigen Rechtsgebieten ist es dagegen mit den üblichen Schwankungen gleichmäßig verlaufen in den letzten Jahren. Hintergrund der rapiden und immer noch fortwährenden Anstiege im Hartz IV-Bereich sind zum einen gesetzliche Vorschriften, die vielfach mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten. So ist etwa im Bereich "Kosten der Unterkunft", die einen wesentlichen Teil unserer SGB II-Verfahren ausmachen, häufig von "angemessenen Kosten" die Rede und entsprechende Ausführungsbestimmungen bzw. Verordnungen, die zu erlassen rechtlich möglich wäre, sind bisher auf Bundesebene nicht erlassen worden. Das schafft leider erhebliches Streitpotenzial. Es gibt allerdings jetzt Bestrebungen, die kommunalen Träger zum Erlass entsprechender Satzungen zu ermächtigen. Darüber ist jedoch noch nicht abschließend befunden vom Gesetzgeber. Wir gehen davon aus, dass dies bis zum Frühjahr nächsten Jahres der Fall sein wird. Das könnte sich - nach Anfangsschwierigkeiten mit wiederum neuen Verfahren - insgesamt für die Verwaltungen vor Ort und damit letztlich auch für die Verfahrenszahlen bei den Sozialgerichten segensreich auswirken, wenngleich die gesetzlichen Vorschriften eine Vielzahl immer neuer Bescheide bedingen, dies auch so bleiben wird und damit naturgemäß ein Teil dieser Verwaltungsentscheidungen immer auch den Gerichten zur Überprüfung angetragen werden wird. Ein signifikanter Rückgang der gerichtlichen Verfahrenszahlen kann schon deshalb in den nächsten Jahren nicht ernsthaft erwartet werden.

Der zweite Grund liegt bei den Verwaltungen selbst, die zum Teil leider nur unzureichend ausgebildete Mitarbeiter mit nur befristeten Verträgen und häufigem Arbeitsplatzwechsel einsetzen können. Das Personal dort arbeitet zweifellos engagiert und in großem Umfang auch überobligatorisch, kann aber seinerseits die Flut der häufig zu ändernden Bescheide, die Flut der Anträge nicht qualitativ hochwertig bewältigen. Das ist eine Kernaussage, die man immer wieder hört.

Hinzu kommt, dass das Sozialgerichtsgesetz durchaus als sehr klägerfreundlich bezeichnet werden kann, auch im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen. Die Verfahren sind weitestgehend kostenfrei, es gibt an Rechtsmittelbeschränkungen nur einen Berufungsschwellenwert von 750,- €. Selbst in der zweiten Instanz besteht, anders als etwa in der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, kein Anwaltszwang. Das führt natürlich in Teilen dazu, dass die Rechtsmittelmöglichkeiten vollständig ausgereizt werden, wenngleich man sagen muss, dass es in der Vielzahl der Fälle für die Betroffenen um viel geht. Wenn nämlich jemand mit einer Sanktion belegt wird und Kürzungen zum Beispiel von insgesamt 300,- € hinnehmen soll, bedeutet das für ihn, der auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen ist, den Verlust nahezu eines "Monatsgehaltes". Das entspricht etwa bei einer amtsgerichtlichen Mietstreitigkeit oder einem arbeitsgerichtliches Verfahren über Lohnansprüche rasch einem Wert von mehreren Tausend Euro.

Frage:
Wären aus Ihrer Sicht Änderungen der Verfahrensordnung wünschenswert?

Antwort:
Die Vorschläge zu Änderungen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht liegen auf dem Tisch. Dazu gab es zum einen eine Arbeitsgruppe von Praktikern aus der Sozialgerichtsbarkeit mehrerer norddeutscher Länder, die Vorschläge auf die Bitte insbesondere auch des Niedersächsischen Justizministeriums entwickelt haben. Es gab dann eine größere, bundesweit operierende Arbeitsgruppe im Auftrag der Justizministerkonferenz und entsprechende Ergebnisse aus beiden Bereichen, die zur Zeit noch auf Staatssekretärsebene in einer Arbeitsgruppe mit den Sozialministerien der Länder abgestimmt werden. Leider zeichnet sich dort, wie man hört, ab, dass es greifbare Ergebnisse mit Substanz - vorsichtig ausgedrückt - weniger geben wird, so dass durchgreifende Änderungen materiell wie verfahrensrechtlich nicht zu erwarten sind. Das wäre sehr, sehr schade.

Frage:
Gibt es aus Ihrer Sicht eventuell Versäumnisse im Bereich der Legislative oder der Exekutive, die dafür gesorgt haben, dass die Sozialgerichtsbarkeit aktuell in diesen Schwierigkeiten steckt?

Antwort:
Die Frage der Gesetzgebung auf Bundesebene im materiellen Recht, aber auch im Verfahrensrecht ist bereits angesprochen worden. Bezogen auf die Legislative und die Exekutive in Niedersachsen kann ich nur wiederholen: Wir haben in sehr großem Umfang Unterstützung erfahren, sei es durch Abordnungen aus den anderen Gerichtsbarkeiten, sei es durch eine Vielzahl neuer Stellen. Wir sind in Niedersachsen von etwa 100 Richterstellen bis zum Jahre 2005 inzwischen bei etwa 170-180 Richterstellen angekommen. Alle Unterstützungsmaßnahmen zusammengenommen sind, so glaube ich, nahezu beispielgebend im Vergleich zu anderen Bundesländern. Man kann schon sagen, dass man uns in unserer Situation überall gewogen ist. Und wir werden alles dafür tun, dass das auch so bleibt.

Frage:
Wie stehen Sie zu einer Zusammenlegung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit?

Antwort:
Ich räume ohne weiteres ein, dass ich dieser Überlegung im Rahmen meiner früheren Tätigkeiten im Justizministerium persönlich und inhaltlich sehr aufgeschlossen gegenüberstand. Das hat sich nicht deshalb verändert, weil ich jetzt "die Seiten gewechselt habe". Jedoch haben gerade die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit inzwischen durch den Zuwachs an Personal eine Größe erreicht, die unter normalen Bedingungen eine Bewältigung des Geschäftsanfalls, aber auch eine Kompensation einzelner Ausfälle, im eigenen Gericht erlauben sollten.

Wir haben Gerichte, die früher mit 7 oder 8 Richterinnen und Richtern besetzt waren und jetzt mit 24. Oder früher mit 5 Kolleginnen und Kollegen und jetzt mit 13. Das sollte organisatorisch allein zu bewältigen sein.

Insgesamt mag man zu der Frage der Zusammenlegung diese oder jene Ansicht vertreten. Praktisch bedeutsam ist es allerdings wohl jetzt nicht mehr. Denn es scheint klar zu sein, dass es jedenfalls in dieser Legislaturperiode des Bundes keine entsprechenden, politisch durchsetzbaren Pläne mehr gibt. Und dann sollten wir uns in den betroffenen Gerichtsbarkeiten insoweit nicht mit uns selbst beschäftigen. Da gibt es aktuell sicherlich Drängenderes zu tun.

Frage:
Wie ist angesichts der Haushaltslage des Landes Niedersachsen der Konflikt zu lösen, dass sowohl im Bereich der Sozial- als auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dringend weitere Richterstellen benötigt werden?

Antwort:
Ich hatte vorhin erwähnt, dass wir eine ungesunde Altersstruktur haben oder bekommen werden durch den überproportionalen Zuwachs der jungen Kolleginnen und Kollegen. Wenn beispielsweise die Sozialgerichtsbarkeit zeitweilig noch weitere Richterstellen oder weitere Kräfte benötigt, dann könnte man auch darüber nachdenken, dass eine Verstärkung zum Teil im Wege der Abordnung aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt und zugleich vereinbart wird, dass diese Kräfte anschließend, wenn sie mögen, endgültig in der ordentlichen Gerichtsbarkeit verbleiben. Dort könnten sie vielleicht die auch örtlich gewünschte Planstelle bekommen, nachdem sie beispielsweise den letzten Teil ihrer Probezeit in der Sozialgerichtsbarkeit verbracht haben. Das hätte für uns in der Sozialgerichtsbarkeit wiederum den Vorteil, dass wir Kolleginnen und Kollegen zur Hilfe bekämen, die bereits anderweitige richterliche Erfahrungen gesammelt haben, was sich natürlich nur positiv bemerkbar machen kann. Damit ist der Konflikt noch nicht gelöst, dass, wenn gleichzeitig in mehreren Gerichtsbarkeiten Richterinnen und Richter oder auch Servicekräfte fehlen, dieser Mangel  eben auch verteilt werden muss. Dafür bin ich - salopp gesagt -nicht mehr originär zuständig, meine allerdings, dass es auch dem Haushaltsgesetzgeber leichter fallen könnte, neue Richterstellen für die Justiz insgesamt zur Verfügung zu stellen, die dann in derjenigen Gerichtsbarkeit tatsächlich genutzt werden, wo der Bedarf aktuell am höchsten ist, und später möglicherweise in einer anderen Gerichtsbarkeit. Hat sich die Geschäftslage in der Justiz tatsächlich einmal insgesamt entspannt, mag der Haushaltsgesetzgeber diese Stellen wieder entziehen. Das aber wird in einer um ein vielfaches größeren Gerichtsbarkeit schon durch die natürliche Altersfluktuation ungleich einfacher möglich sein als etwa in einer kleineren Gerichtsbarkeit wie der unsrigen.

Frage:
Sie waren viele Jahre lang im Ministerium tätig und sind nunmehr am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als Präsident angekommen.

Sind Sie froh, wieder im richterlichen Bereich tätig zu sein?

Antwort:
Sehr. Es macht Freude hier, viel Freude, und ich habe meine Bewerbung noch nicht einen Tag bereut. Schließlich bin ich seinerzeit ganz bewusst Richter geworden, habe jedoch, eigentlich fast von Anfang an, die ganz überwiegende Zahl meiner Berufsjahre auch in der Gerichtsverwaltung und dann später im Ministerium in der Justizverwaltung gearbeitet. Allerdings hatte ich dort immer gesagt, dass ich irgendwann in den richterlichen Beruf zurück wollte. Dass sich diese wunderbare Möglichkeit hier in der Sozialgerichtsbarkeit bieten könnte, daran habe ich allerdings nicht im Traum gedacht. Wer von so einer Position auch nur träumt, der hat sie nicht verdient.

Leider ist es in der täglichen Praxis, jedenfalls derzeit, noch recht schwierig, der Spruchrichtertätigkeit ausreichend nachzukommen, weil Gerichtsverwaltungsaufgaben die Arbeitszeit nahezu vollständig beanspruchen. Der Umfang der Verwaltungsaufgaben beim Landessozialgericht, für dessen Präsidenten und die dortige Gerichtsverwaltungsabteilung hängt natürlich auch mit der Struktur, mit dem Aufbau in der Sozialgerichtsbarkeit zusammen. In der Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsens und Bremens gibt es in der ersten Instanz nur ein einziges Präsidentengericht, nämlich das Sozialgericht Hannover,  bei dem der Präsident zugleich die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter ausübt. Das bedeutet im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten mit  einer präsidialen Struktur einen erheblichen Zuwachs der Verwaltungsaufgaben beim Landessozialgericht, dies z.B. auch bei den Richterbeurteilungen, die einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, um den Kolleginnen und Kollegen gerecht werden zu können; Vorbereitung, Aktenstudium, Teilnahme an Sitzungen, Beurteilungsgespräche und eben das Anfertigen der Beurteilungen selbst mögen als Stichworte genügen. Die praktischen Auswirkungen wird jeder einschätzen können, der sich die Beurteilungs-AV einmal angesehen hat. Allein unsere zahlreichen Proberichterinnen und Proberichter sind während der dreijährigen Probezeit  jährlich zu beurteilen. Das lässt sich nur bewerkstelligen, wenn es Mitstreiter gibt, also neben dem Herrn Präsidenten des Sozialgerichts Hannover auch unseren Vizepräsidenten Herrn Taubert. All das ist keinesfalls klagend gemeint. Denn gerade das Beurteilungsgeschäft ermöglicht es auch, die Kolleginnen und Kollegen vor Ort als neuer Präsident in einer für ihn neuen Gerichtsbarkeit rasch kennenzulernen. Ich möchte damit nur deutlich machen, warum die Rechtsprechungstätigkeit auf meine Person bezogen derzeit noch zu kurz kommen muss.

Frage:
Was sind die spezifischen Eigenheiten der Tätigkeit am Sozialgericht?

Antwort:
Zunächst sollte man das wissen, was viele nicht wissen, dass nämlich das Sozialrecht einen Menschen das ganze Leben, sozusagen von der Wiege bis zur Bahre begleiten kann. Man sollte über die Sozialgerichtsbarkeit auch wissen, dass wir unsere Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu fördern und zu entscheiden haben. Anders ausgedrückt: Wenn ein Kläger Klage erhebt und nur sein Begehren mitteilt, muss er mehr nicht zwingend vortragen. Dann wird nach einer Klageerwiderung und der Übersendung der Verwaltungsakten durch den Verwaltungsträger die Maschinerie der gerichtlichen Ermittlungen in Gang gesetzt. Es sind dabei auch Dinge zu überprüfen, die möglicherweise auch die Klägerin oder der Kläger so für sich gar nicht gesehen hat, etwa dass sich ein Bescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen könnte, als eigentlich der Kläger und alle anderen Beteiligten bisher gemeint haben. Das bedeutet nicht selten umfangreiche neue tatsächliche Ermittlungen, und daraus erklärt sich auch ein Gutteil der Laufzeiten der Verfahren. Man muss also die Laufzeitendiskussionen immer unter den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens, des zugrundeliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der erforderlichen medizinischen Ermittlungen mit Sachverständigengutachten bewerten. Es gibt im übrigen auch in anderen Gerichtsbarkeiten langwierige Verfahren, eben auch dort, wo ein oder mehrere Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Und Sachverständigengutachten, auch mehrere, sind in unseren Verfahren aus den klassischen Rechtsgebieten nun einmal die Regel.

Frage:
Wenn Ihnen ein guter Freund vor 20 Jahren gesagt hätte, Sie würden einmal Präsident des Landessozialgerichts werden, was hätten Sie ihm geantwortet?

Antwort:
1. Du bist dann sicherlich der Kaiser von China.

2. Ich freue mich auf meine Planstelle als Richter am Landgericht und

3. Man soll niemals nie sagen, sondern immer schön neugierig bleiben.

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