Info Beihilfe

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Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die Art. 33 Abs. 5 GG als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gewährleistet.

Begrifflich handelt es sich um eine eigenständige Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, einen Krankheitsfall angemessen abzusichern. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 NBG besteht ein Rechtsanspruch auf Beihilfe. Bei Streitigkeiten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Nach §§ 2 Abs. 1 NRiG, 80 NBG sind auch Richter und Staatsanwälte des Landes Niedersachsen im aktiven Dienst und im Ruhestand beihilfeberechtigt. Der Beihilfeberechtigte kann ferner für den (selbst nicht beihilfeberechtigten) Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder als sog. "berücksichtigungsfähige Angehörige" Beihilfe verlangen (§ 80 Abs. 2 NBG); ferner hat der verwitwete Ehegatte oder hinterbliebene Lebenspartner eines verstorbenen Beihilfeberechtigten einen eigenen Beihilfeanspruch (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBG).

Gemäß § 80 Abs. 5 NBG gelten je nach Personengruppe folgende Beihilfebemessungssätze:

50 %: Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst

70 %: Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei und mehr Kindern; Ehegatte oder Lebenspartner (selbst nicht beihilfeberechtigt); Beihilfeberechtigter Empfänger von Versorgungsbezügen (selbst und Ehegatte oder Lebenspartner)

80 %: jedes Kind und Waisen

Die beihilfefähigen Aufwendungen regelt § 80 Abs. 3 NBG. Eine Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG hat der Landesgesetzgeber bislang nicht erlassen. Die Fortgeltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) über § 120 Abs. 1 NBG ist zumindest umstritten (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27.05.2010 - 3 A 158/09 -). Einzelheiten zu den beihilfefähigen Anwendungen finden Sie dargestellt im Kommentar von Topka/Möhle, Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes.

Die Beihilfeberechtigung muss in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Leistung erbracht wurde, für die der Beihilfeberechtigte Aufwendungen getätigt hat (arg. e. § 4 Abs. 5 BhV).

Bei einem privaten Versicherer können Beihilfeberechtigte eine „Restkostenversicherung“ abschließen. Dabei geht es zum einen um die Absicherung der durch die Beihilfebemessungsgrenze nicht erfassten Aufwendungsanteile und zum anderen um die gar nicht beihilfefähigen Aufwendungen. Dabei sollten Leistungsumfang und Beitrag der einzelnen Versicherer sorgfältig miteinander verglichen werden.

Beihilfefähig sind nachgewiesene, medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 NBG). Die Angemessenheit richtet sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und dem der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Danach ist ohne besondere Begründung für ärztliche und zahnärztliche Leistungen der 2,3-fache, für medizinisch-technische Leistungen der 1,8-fache Gebührensatz erstattungsfähig.

Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt, wobei Vordrucke zu verwenden sind (§ 17 Abs. 1 BhV). Die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhV). Erfahrungsgemäß akzeptiert die Beihilfe dabei grundsätzlich Durchschriften und Kopien, während die private Krankenversicherung die Rechnungen bzw. Rezepte im Original haben will.

Zentral für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ist die OFD Niedersachsen - LBV Aurich -, Beihilfestelle, Postfach 1640, 26586 Aurich zuständig. Antragsformulare können dort angefordert bzw. als PDF-Dateien heruntergeladen werden (siehe nebenstehenden Link). Für einen Teil der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ist jedoch die Beihilfestelle in Hannover zuständig.

Wichtig ist, dass Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn man sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt (§ 17 Abs. 3 BhV). Ferner müssen die Aufwendungen grundsätzlich insgesamt mehr als 100 Euro betragen (so der am 20.04.2011 noch im Internet eingestellte Beihilfeantrag, während §17 Abs. 2 Satz 1 BhV von 200 Euro ausgeht).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Informationsblätter der OFD Niedersachsen - LBV - verwiesen.